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Betroffen sind ungefähr 40 Haushalte / Mieterverein rät von voreiliger Zahlung ab Senioren sollen ihre Betriebskosten "vorläufig" an Vermieter nachzahlen

Von Alexandra Kunze 18.02.2011, 04:30

Alle Jahre wieder flattern spätestens im Dezember die Betriebskostenabrechnungen des Vorjahres ins (gemietete) Haus. Beim Blick in die Unterlagen hat ein Magdeburger dieses Mal eine besondere Überraschung erlebt: Denn die Abrechnung war mit dem Wörtchen "vorläufig" versehen. Unter bestimmten Umständen statthaft, so der Mieterverein.

Reform. Hans-Joachim Gurband staunt nicht schlecht, als er in den Mittagsstunden des 31. Dezember 2010 seine Betriebskostenabrechnung des Vorjahres aus dem Briefkasten fischt. Mit der Nebenkostenabrechnung von 2009 hatte der Magdeburger schon gerechnet. Nicht aber mit dem Wörtchen "vorläufig", das da groß auf den ihm zugestellten Unterlagen stand.

"Mir ist nicht bekannt, dass das Mietrecht eine vorläufige Betriebskostenabrechnung vorsieht" schreibt er an die Volksstimme. Jetzt will der 88-Jährige, der seit vier Jahren in einer Seniorenwohnanlage in Reform lebt, wissen: Gibt es das wirklich? Außer ihm seien nämlich auch die etwa 40 anderen Haushalte der Anlage betroffen.

Abrechnung innerhalb eines Jahres möglich

Das kommt ganz auf die Umstände an, heißt es dazu beim Mieterverein Magdeburg und Umgebung. "Für den Vermieter machen vorläufige Betriebskostenabrechnungen dann Sinn, wenn eine endgültige Abrechnung noch nicht möglich ist, die Frist zur Übermittlung dieser an den Mieter aber abzulaufen droht", sagt Rechtsberaterin Petra Hahne. Denn um formell korrekt zu sein, muss jede Nebenkostenabrechnung dem Mieter 12 Monate nach Ende des Berechnungszeitraums zugestellt worden sein. Im Fall von Hans-Joachim Gurband heißt das: Die Abrechnung von 2009 musste spätestens am 31. Dezember 2010 bei ihm eingegangen sein, was auch der Fall war.

Doch wie sieht es mit der "Vorläufigkeit" dieser Abrechnung aus? "Wenn der Vermieter die Verspätung der endgültigen Abrechnung nicht zu verantworten hätte, wäre eine vorläufige Abrechnung statthaft", erklärt Rechtsberaterin Hahne. Dann dürfte der Vermieter die Abrechnung später inhaltlich korrigieren. Diese Voraussetzung sei aber selten gegeben. "So ein Fall würde etwa dann eintreten, wenn der Vermieter selbst eine offenkundig falsche Abrechnung erhalten hätte, beispielsweise von den Stadtwerken", sagt die Beraterin.

Im Falle von Hans-Joachim Gurband liegen die Voraussetzungen aber anders. Denn wie der Vermieter, sesshaft in einem kleinen Ort bei Gütersloh, in seinem Schreiben an die Senioren mitteilte, liegen ihm die nötigen Unterlagen zur endgültigen Betriebskostenabrechnung deswegen noch nicht vor, weil das von ihm zur Abrechnung beauftragte Unternehmen die Daten noch nicht übermittelt habe. Rechtsberaterin Hahne widerspricht dem: "Der Vermieter ist zur Abrechnung verpflichtet. Wenn die von ihm beauftragte Firma nicht liefert, befreit das den Vermieter nicht von seiner Verpflichtung."

Kostenabrechnung trotzdem rechtmäßig

Nach Einschätzung der Expertin ist die vorläufige Abrechnung von Hans-Joachim Gurband formell trotzdem korrekt, "weil die Gesamtposten, deren Aufschlüsselung, die Einzelposten und die Höhe der Nachforderung benannt sind". Deswegen hat der Vermieter das Recht, die Zahlen später inhaltlich zu korrigieren. Nach der Rechtssprechung aber darf die endgültige Nachzahlung die Höhe des vorläufigen Betrags nicht überschreiten. Dementsprechend rät Petra Hahne den Mietern von einer vorzeitigen Nachzahlung ab und empfiehlt, stattdessen auf die endgültige Betriebskostenabrechnung zu warten. Ärger mit ihrem Vermieter droht den Bewohnern ohnehin nicht: Denn der zeigt sich kulant und rät ebenso, den endgültigen Bescheid abzuwarten.