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Ermittlungen nach Großeinsatz in der vergangenen Woche an der Integrierten Gesamtschule "Willy Brandt" Softairwaffen aus Tabakladen halten Polizei in Atem – Lob für den Zeugen

10.03.2011, 04:29

Der 84-jährige Zeuge, der zwei Schüler im Alter von 14 und 15 Jahren mit zwei Waffen am vergangenen Freitag in der Integrierten Gesamtschule "Willy Brandt" verschwinden sah und die Polizei alarmierte, erhielt gestern von der Kripo ein offizielles Lob für seinen Einsatz. Zwar handelte es sich bei dem Gewehr und der Pistole "nur" um sogenannte Softairwaffen, dennoch hätte Schlimmeres passieren können, meint Revierleiter Walter Seifert.

Magdeburg. Erneut hat in Magdeburg ein Fall mit sogenannten Softairwaffen für Aufregung gesorgt. Ein 84-jähriger Zeuge beobachtete, wie zwei Schüler im Alter von 14 und 15 Jahren sich ein Gewehr "Pump- action" und eine Pistole "Heckler & Koch" in einem Tabakladen in der Innenstadt kauften und später damit in die IGS "Willy Brandt" im Westring gingen.

Die von ihm alarmierten Polizisten konnten aufgrund seiner genauen Angaben auf der einen Seite schnell klären, dass es sich um sogenannte "Anscheinwaffen" handelt und auf der anderen Seite die Pistole und das Gewehr in der Schule beschlagnahmen. Kurzzeitig mussten schwer bewaffnete Polizisten alle Aus- und Zugänge der großen Schule bewachen, was für Aufregung bei den mehr als 800 Kindern und Jugendlichen sorgte.

Es wird nun gegen die Jugendlichen wegen einer Ordnungswidrigkeit ermittelt. Denn bei der "Pumpaction" und der Pistole (obwohl sie als Spielzeug geführt werden) handelt es sich nach Angaben der Polizei um sogenannte "Anscheinwaffen". Diese dürfen nach der geänderten Fassung des Waffengesetzes, Paragraf 42 a, vom 1. April 2008 nicht in der Öffentlichkeit geführt oder gar benutzt werden. Eine Zuwiderhandlung kann mit Geldbußen bis zu 10 000 Euro geahndet werden, heißt es im Gesetz weiter.

Auf einen ähnlichen Fall vom 26. November 2009 verweist Polizeisprecher Gunnar Kro- kotsch. Damals waren zwei Schüler dabei beobachtet worden, wie sie mit Softairwaffen das Hegelgymnasium betraten. Dieses musste wegen des Verdachts eines Amok-Laufes in einem Großeinsatz geräumt werden. Auch hier seien Ordnungsgelder verhängt worden.

Der Tabakwaren-Händler aus dem aktuellen Fall vom Freitag hat sich nach den Untersuchungen der Polizei hingegen nichts zuschulden kommen lassen. Er notierte sich sogar die Adressen der jugendlichen Käufer, obwohl er es gar nicht hätte müssen.

Die rechtliche Lage bei den Softairwaffen ist nämlich äußerst kompliziert. Sowohl bei der Pistole als auch bei dem Gewehr handelt es sich um "Spielzeug" und Waffen der untersten Kategorie bis 0,5 Joule (Angabe für die verwendete Energie). Diese "Spielzeuge" werden von den Händlern nach einer freiwilligen Selbstverpflichtung nur an Jugendliche ab 14 Jahren ausgegeben. Obwohl die Energie ausreicht, um mit der 6 Millimeter großen Kunststoffkugel zum Beispiel ein Blatt Papier zu durchschlagen, ist der Verkauf bereits ab dem angegebenen Alter zulässig. Allerdings: Das Führen und Nutzen der Waffen in der Öffentlichkeit ist unabhängig vom Alter wiederum verboten.

Gleiches gilt übrigens für Waffen der nächsthöheren Kategorie mit einer Energie von 0,5 bis 7,5 Joule. Diese Waffen sind mit einem "F" (für freie Waffe) gekennzeichnet und dürfen grundsätzlich nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden.

Diese Waffen, zum Beispiel Luftgewehre oder eben stärkere Softairwaffen, dürfen nur mit einem "kleinen Waffenschein" (übrigens auch Schreckschusspistolen) geführt werden. Magazin und Waffe müssen dabei getrennt aufbewahrt werden. Zuständig für den Antrag auf einen kleinen Waffenschein ist die Polizeidirektion. Der Antragsteller muss dabei ein polizeiliches Führungszeugnis nachweisen. Aber: Das Führen solcher F-Waffen in der eigenen Wohnung, auf dem eigenen Grundstück oder in Geschäftsräumen (egal ob Eigentum oder gemietet) bleibt erlaubnisfrei.

Die letzte Kategorie, Waffen über 7,5 Joule Energie, die richtigen Waffen, sind nur mit einem "großen Waffenschein" und einer Waffenbesitzkarte erhältlich.