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Rechtsspruch Trotz Polizeigeleits: Verwarngeld bei Verlassen des Gehwegs

Auch in Ausnahmesituationen sind die Verkehrsregeln zu beachten. Doch daran wollte sich ein Fußball-Fan nicht halten. Er widersetzte sich und kassierte ein Verwarngeld - zu Recht?

14.07.2017, 03:44
Auch wenn die Polizei anwesend ist, um eine Gruppe zu schützen, dürfen Fußgänger nicht auf der Straße laufen. Foto: Peter Kneffel/dpa
Auch wenn die Polizei anwesend ist, um eine Gruppe zu schützen, dürfen Fußgänger nicht auf der Straße laufen. Foto: Peter Kneffel/dpa dpa

Dortmund (dpa/tmn) - Fußgänger müssen den Bürgersteig benutzen. Das gilt auch dann, wenn ein Polizeiauto einen Pulk begleitet. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor, auf die der ADAC hinweist (Az.: 729 OWi-256 Js 2380/16-11/17).

Ein Polizeiauto begleitete eine Gruppe Fußballfans, die auf dem Bürgersteig auf dem Weg ins Stadion ging. Das Polizeifahrzeug sollte verhindern, dass andere Autos zu schnell an der Gruppe vorbeifahren. Ein Fußgänger ging immer wieder auf die Fahrbahn, um dort zu laufen. Schließlich bekam er eine Verwarnung von fünf Euro. Dagegen wehrte er sich. Der Fußgängerpulk sei von der Polizei begleitet worden, außerdem habe die Polizei ihn aufgefordert, wegen der Enge auch auf die Straße zu gehen, argumentierte er.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Denn das konnte nicht bewiesen werden. Glaubhaft dargelegt worden sei dagegen, dass sie den Fan mehrfach per Lautsprecher aufforderte, den Bürgersteig zu nutzen. Allein die Polizeibegleitung sei keine Begründung dafür, dieser Pflicht nicht nachzukommen. Die Polizei hätte den fließenden Verkehr reguliert, um die hohe Anzahl der Fußgänger vor Gefahren vorbeifahrender Autos zu schützen. Der Mann musste zahlen.