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Immobilien erwerben Angaben zum Baujahr eines Hauses im Vertrag müssen stimmen

Gekauft wie gesehen? Dieser Grundsatz gilt nicht immer. Vor allem auf die Angaben im Kaufvertrag sollten sich Käufer eines Hauses verlassen können.

31.03.2017, 04:00

Hamm (dpa/tmn) - Auf Angaben zum Baujahr eines Hauses sollten sich Käufer verlassen können. Wurde das Haus zwei Jahre früher errichtet als im Vertrag angegeben, lässt sich der Kaufvertrag rückabwickeln. Denn die falsche Angabe stellt einen Mangel dar.

In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar 2013 ein Haus gekauft. In dem notariellen Kaufvertrag war als Baujahr des Gebäudes 1997 angegeben. Tatsächlich wurde das Gebäude aber bereits zwei Jahre zuvor, also 1995, bezugsfertig fertiggestellt. Unter anderem unter Hinweis auf das falsch angegebene Baujahr verlangten die Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Mit Erfolg: Das verkaufte Grundstück habe einen Sachmangel, stellte das Oberlandesgerichtes Hamm (Az.: 22 U 82/16) fest. Die Angabe des Baujahrs im Kaufvertrag stelle eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Nach ihr hätten sich die Kläger darauf verlassen dürfen, dass das Haus dem technischen Standard des vereinbarten Baujahrs 1997 entsprach. Tatsächlich sei das Haus bereits im ersten Quartal 1995 bezugsfertig gewesen. Für diesen Mangel habe die Beklagte einzustehen. Die Pflichtverletzung sei erheblich.