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Möglichkeit zum Vergleich Eigentümer müssen aus drei Angeboten wählen können

Wer eine fundierte Entscheidung treffen will, braucht eine gute Vorbereitung. Im Falle einer Auftragsvergabe heißt das: mehrere Angebote einholen. Aber wie viele sind ausreichend?

04.07.2017, 03:24
Wohnungseigentümer müssen vor der Vergabe von Dienstleistungen zwischen mindestens drei Angeboten wählen können. Foto: Andrea Warnecke/dpa
Wohnungseigentümer müssen vor der Vergabe von Dienstleistungen zwischen mindestens drei Angeboten wählen können. Foto: Andrea Warnecke/dpa dpa-tmn

Frankfurt am Main (dpa/tmn) - Vor der Vergabe von Dienstleistungen sollten Wohnungseigentümer die Möglichkeit zum Vergleich haben. Das bedeutet: Der Verwalter muss vor der jährlichen Eigentümerversammlung ausreichend Angebote einholen.

Tut er das nicht, besteht die Gefahr, dass der Beschluss aufgehoben wird, wie ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt (Az.: 2-13 S 2/17), auf das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist. In dem verhandelten Fall sollten Hausmeisterdienste in Auftrag gegeben werden. Der Verwalter hatte diesen Punkt auf die Tagesordnung gesetzt und zwei Angebote eingeholt. Die Gemeinschaft entschied sich auf der jährlichen Versammlung für einen Anbieter und fasste einen entsprechenden Beschluss. Hiermit war ein Eigentümer nicht einverstanden und beantragte, diesen Beschluss aufzuheben.

Mit Erfolg: Der Beschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, befand das Gericht. Denn vor einer Auftragsvergabe müssten mindestens drei Angebote vom Verwalter eingeholt werden. Nur so können die Eigentümer durch den Vergleich verschiedener Angebote zu einer fundierten Entscheidung kommen. Fehlt diese Mindestanzahl fehlt, erfolgt die Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, so dass der Beschluss aufzuheben ist.