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Wenn Lüften nicht mehr reicht Vermieter muss im luftdichten Bau Schimmel beseitigen

Das Gebäude ist luftdicht gebaut. In Bad, Küche und Gäste-WC entstehen Schimmelschäden. In einem solchen Fall kann der Vermieter nicht fordern, dass der Mieter achtmal am Tag lüftet - sondern er muss selbst dafür sorgen, dass der Schimmel wieder verschwindet.

27.09.2016, 03:54

Berlin (dpa/tmn) - Bildet sich im Bad, in der Küche und im Gäste-WC Schimmel, so muss ein Vermieter die Feuchtigkeitsschäden beseitigen. Darauf hat sein Mieter einen Anspruch. Der Vermieter kann von ihm zwar verlangen, dass er dreimal am Tag lüftet: morgens, mittags und abends.

Nicht zumutbar ist es jedoch, wenn der Eigentümer verlangt, dass der Mieter sechs- bis achtmal am Tag stoßlüftet. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 65 S 400/15), wie die Zeitschrift Das Grundeigentum (Heft 14/2016) berichtet.

Im konkreten Fall ging es um ein Gebäude, das in den 1990er Jahren in einer luftdichten Bauart errichtet worden ist. Der Mieter bemängelte beim Vermieter, dass sich in mehreren Zimmern Schimmel gebildet hatte. Als der Eigentümer die Mängel nicht behob, klagte der Mieter. Das Amtsgericht beauftragte daraufhin einen Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass für die Vermeidung des Schimmels aufgrund der Bauart der Mieter sechs- bis achtmal am Tag stoßlüften müsste. Das sei unzumutbar, entschieden die Amtsrichter in erster Instanz.

Dagegen legte der Vermieter Berufung ein - zu Unrecht, entschied das Landgericht und bestätigte die Entscheidung in weiten Teilen. Achtmal am Tag zu lüften entspreche nicht dem üblichen Mietgebrauch. Der Mieter habe einen Anspruch, dass der Vermieter die Mängel beseitigt, und er dürfe die Miete um zehn Prozent mindern. Allerdings passte das Landgericht die Höhe des Zurückbehaltungsrechts an - von dem fünffachen Minderungsbetrag auf einen dreifachen und insgesamt nicht mehr als drei Monatsmieten. Denn es sei nicht ersichtlich, dass sich der Vermieter dauerhaft seiner Instandhaltungspflicht verweigere.