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Bei Kunst gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr

07.03.2014, 16:16

Berlin - Der Kunsthandel floriert. Doch wer ein Werk veräußern will, sollte auf die Spekulationsfrist von einem Jahr achten. Sonst muss er den Gewinn versteuern.

Egal ob Bilder oder Skulpturen - wer sein Geld in Kunst investiert, muss auch an das Finanzamt denken. "Grundsätzlich gilt bei privaten Veräußerungsgeschäften eine Spekulationsfrist von einem Jahr", erklärt Isabell Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Geregelt sei das in Paragraf 23 Einkommensteuergesetz.

Danach gilt: Wer ein Kunstwerk innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft, muss ihn versteuern. Dabei sind Gewinne bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei. Nach dem Ablauf der Jahresfrist muss der Gewinn nicht mehr versteuert werden. Wichtig zu beachten: Wird mit dem Kunstwerk ein Einkommen erzielt, etwa weil es gegen Geld an ein Museum verliehen wird, verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

Außerdem sollten private Besitzer nicht zu viele Stücke innerhalb kurzer Zeit veräußern. "Denn dann kann schnell gewerblicher Handel unterstellt werden", erklärt Klocke. Die Folge: Im Zweifel werden dann auch Umsatzsteuern fällig. Die Grenze des Zulässigen ist dabei immer vom Einzelfall abhängig. Allerdings könnten schon drei Verkäufe innerhalb eines Jahres problematisch sein.