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Lebensversicherung: Extravereinbarungen müssen kündbar sein

13.03.2014, 11:19

Karlsruhe - Wer seine Lebensversicherung kündigt, muss auch die Abschlusskosten nicht weiter zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden. Verhandelt wurde der Fall eines Versicherers aus Lichtenstein.

Versicherungskunden dürfen demnach nicht dazu verpflichtet werden, bei Kündigung ihrer Lebensversicherung deren Abschlusskosten weiter zu leisten. In dem entschiedenen Fall gab es eine Extravereinbarung zur Bezahlung dieser Kosten.

Der BGH entschied damit einen Rechtsstreit, den der liechtensteinische Lebensversicherer PrismaLife AG mit Kunden führte. PrismaLife bietet bei fondsgebundenen Renten-oder Lebensversicherungen eine gesonderte "Kostenausgleichsvereinbarung" an. Dabei verpflichtet sich der Kunde, die Kosten für Abschluss und Einrichtung der Versicherung in 48 Monatsraten zu zahlen. Die Vereinbarung selbst war nicht kündbar.

Die Extravereinbarung an sich verstoße zwar nicht gegen das Gesetz, entschieden die BGH-Richter nun. Kunden müssten jedoch das Recht zur Kündigung haben, da sie sonst unangemessen benachteiligt würden. PrismaLife begrüßte das Urteil. Es stelle klar, dass die Vereinbarungen transparent seien, erklärte Markus Brugger von PrismaLife.