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Urteil: Übergehen des Eltern-Willens kann grober Undank sein

26.03.2014, 11:16

Karlsruhe - Erwachsene Kinder sollten den Willen ihrer pflegebedürftigen Eltern respektieren. Ansonsten müssen sie zuvor erhaltene Geschenke wegen groben Undanks unter Umständen l zurückgeben, wie sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ergibt.

In dem Fall hatte eine alte Frau ihrem Sohn 2004 ein Haus geschenkt und ihm 2009 eine General- und Betreuungsvollmacht erteilt. Als sie ein paar Monate später nach einem Sturz in ein Pflegeheim für demenzkranke Menschen aufgenommen wurde, hatte der Sohn dort - ohne sie zu fragen - bereits eine Langzeitpflege organisiert.

Seine Mutter wollte jedoch zu Hause gepflegt werden. Sie widerrief daher den Heimvertrag und alle Vollmachten. Als ihr Sohn dagegen vorging, verlangte sie das Haus wegen groben Undanks zurück.

Ihre Klage auf Rückgabe scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Mutter habe jedoch erwarten dürfen, dass ihr Sohn ihre "personelle Autonomie" respektiere, sie nach ihrem Willen befrage und diesen so weit wie möglich berücksichtige, urteilte der BGH und wies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück.