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Steuerbescheid genau prüfen - Bei Fehlern Einspruch erheben

03.07.2014, 10:19

Berlin - Eine Steuererklärung einzureichen, erfordert meist viel Aufwand. Enthält dann der Steuerbescheid eine unerwartete Nachzahlung, kostet einem auch noch die Fehlersuche etwas Zeit. Doch die Mühe kann sich lohnen.

Steuerbescheide sollten nicht einfach abgeheftet werden. Besser ist es, den Brief vom Finanzamt zu überprüfen, da stets Fehler auftreten können, erklärt der Bund der Steuerzahler. Fällt die Erstattung beispielsweise geringer aus als gedacht oder ist möglicherweise eine Nachzahlung fällig, kann sich die Überprüfung auszahlen.

Neben der Richtigkeit der allgemeinen Angaben, wie Finanzamt, Steuernummer, Steueridentifikationsnummer sowie Namen und Anschrift, sollten auch die Besteuerungsgrundlagen kontrolliert werden. Es kann beispielsweise zu Eingabefehlern oder Zahlendrehern kommen. Durch einen Abgleich der Angaben aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers mit den Angaben aus dem Steuerbescheid können etwaige Unstimmigkeiten aufgedeckt werden.

Ist das Finanzamt von den Angaben abgewichen, sollte dazu ein Hinweis im Bescheid enthalten sein. Ist keine Erklärung aufgeführt, kann man die Behörde um Aufklärung bitten. Im Hinblick auf verfassungsrechtlich umstrittene Fragen enthalten die Steuerbescheide sogenannte Vorläufigkeitsvermerke. Diese Vermerke weisen darauf hin, dass der Sachverhalt noch Gegenstand von Gerichtsverfahren ist. In den genannten Punkten wird der Steuerbescheid nicht bestandskräftig. Ein Einspruch ist nicht erforderlich. Steuerzahler sollten darauf achten, dass der für sie relevante Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid aufgeführt wird.

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Liste mit allen aktuellen Vorläufigkeitsvermerken. Außerdem sollte darauf geachtet werden, ob vielleicht Aufwendungen nicht angerechnet wurden, weil die entsprechenden Belege fehlten. Durch einen Einspruch können mögliche Fehler oder Änderungen bewirkt werden. Dies gilt auch, wenn der Steuerzahler selbst einen Fehler gemacht hat. Wurde also vergessen, bestimmte Aufwendungen, beispielsweise für typische Berufsbekleidung geltend zu machen, so kann dies im Nachhinein berichtigt werden. Ein Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich eingelegt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.