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Teure Fahrradversicherungen - Hausratpolice reicht oft aus

18.07.2014, 15:16

Hamburg - Die Zahl ist hoch: Allein 2013 wurden bundesweit etwa 317 000 Raddiebstähle gezählt. Ärgerlich für die Besitzer, denn die Aufklärungsquote ist gering. Gut, wenn das Rad versichert ist. Meist reicht die Hausratpolice aus.

Wer sein Fahrrad gegen Diebstahl schützen will, muss dafür kein Vermögen ausgeben. "In der Regel reicht der Versicherungsschutz der Hausratversicherung aus", erklärt Martin Oetzmann vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Denn Fahrräder sind in der Hausratversicherung gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und vor allem Einbruchdiebstahl mitversichert. "Spezielle Fahrradversicherungen bieten kaum mehr Schutz, sind dafür aber vergleichsweise teuer."

Die Entschädigungssumme ist meist begrenzt: "Gezahlt werden häufig ein bis drei Prozent der Hausratsversicherungssumme", erklärt Oetzmann. Das heißt: Beträgt die Deckungssumme der Hausratversicherung 100 000 Euro, zahlt die Versicherung maximal zwischen 1000 und 3000 Euro für ein gestohlenes Rad.

Wichtig zu beachten: Bei Einbruchdiebstahl gilt die Mitversicherung nur, wenn die Räder in einem geschlossenen Gebäude oder einer verschlossenen Garage aufbewahrt und diese Räume aufgebrochen worden sind. Außerdem sollte das Rad mit einem Schloss gesichert sein.

Eine häufige Falle: Versicherungsbedingungen enthalten oft Ausschlüsse. "Bei manchen Versicherungen ist das Rad zum Beispiel zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht versichert", erklärt Oetzmann. Der Schutz greift hier nur, wenn das Rad in dieser Zeit noch benutzt werden soll - etwa auf dem Rückweg vom Kino nach Hause. Manche Versicherer schreiben bei Fahrradpolicen außerdem einen bestimmten Schlosstyp vor. "Schauen Sie am besten in ihre Versicherungsbedingungen", rät Oetzmann.

Beim Kauf gestohlener Räder kein Eigentumsanspruch
Der Käufer des hochwertigen Fahrrads freut sich, dass er es zu einem guten Preis erworben hat. Doch dann stellt sich heraus, dass es gestohlen war - und schon ist er es wieder los. Denn laut deutschem Recht gibt es keinen gutgläubigen Erwerb von abhandengekommenen - also auch gestohlenen - Sachen, erläutert Roland Huhn, Rechtsreferent des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs ADFC.

Das Fahrrad muss an den Eigentümer zurückgegeben werden. Der geprellte Käufer kann nur versuchen, das Geld vom Verkäufer zurückzubekommen - wenn er denn dessen Namen und Adresse kennt. Der ADFC empfiehlt, einen Kaufvertrag abzuschließen und darin die Daten aus dem Ausweis zu notieren.

Der Käufer kann im übrigen selbst unter den Verdacht der Hehlerei geraten, wenn er leichtfertig etwa auf einem Flohmarkt ein fast neues Fahrrad zu einem besonders günstigen Preis kauft. Ihm droht eine Geldstrafe, wenn er wissen musste, dass das Rad gestohlen war, sagt der ADFC-Experte