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Kein stillschweigender Haftungsausschluss bei Nachbarschaftshilfe

14.08.2014, 10:17

Koblenz - Wer Nachbarn bei gefahrenträchtigen Arbeiten hilft, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, von der Haftung befreit zu sein. Das gilt auch, wenn er dafür kein Geld bekommen hat. So urteilte ein Gericht.

Auch im Falle der unentgeltlichen Hilfe unter Nachbarn, haftet der Helfer, sollte es wegen fehlerhafter Arbeiten zu einem Schaden kommen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 5 U 311/12).

Der Fall: Der Mitarbeiter einer Firma für Fassadenarbeiten stieß gegen das stromführende Gehäuse einer Außenlampe im Eingangsbereich des eingerüsteten Anwesens. Die Lampe hatte ein Nachbar unentgeltlich auf Bitte der im Haus wohnenden Vermieterin des Anwesens installiert. Infolge des Stromschlags erlitt der Mitarbeiter einen Hirnschaden. Er ist zu 100 Prozent behindert und umfassend pflegebedürftig. Mit seiner Klage forderte er von der Auftraggeberin der Fassadenarbeiten und dem Nachbarschaftshelfer Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 600 000 Euro und eine lebenslange monatliche Schmerzensgeldrente sowie Schadensersatz.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht stellte grundsätzlich die Verpflichtung des Nachbarschaftshelfers zum Ersatz der geltend gemachten Zahlungsansprüche fest. Der Nachbarschaftshelfer habe bei seinen Messungen nach der Montage der Lampe fahrlässig übersehen, dass die installierte Außenleuchte Strom führe. Ein im Hausinneren eingeschlagener Nagel habe den Schutzleiter des Lampenkabels durchtrennt und eine stromführende Verbindung zum Lampengehäuse hergestellt. Er hafte, obwohl er um Hilfe gebeten worden sei und sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Da er Elektroinstallateur sei, habe die Nachbarin auf seine Zuverlässigkeit vertrauen dürfen.