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Unberechtigte Inkassoforderung schriftlich zurückweisen

29.08.2014, 14:17

Leipzig - Bei Post von einem Inkassounternehmen lohnt sich ein kritischer Blick: Nicht immer liegt ein wirksamer Vertrag mit dem Gläubiger vor. Manchmal ist auch die betreffende Rechnung schon lange beglichen.

Empfänger prüfen am besten zunächst, ob sie eine Vertragsbeziehung mit demjenigen haben, der Forderungen gegen sie erhebt. Hilfreich sei es, dafür Unterlagen, Rechnungen und Kontoauszüge zu sichten, rät die
Verbraucherzentrale Sachsen in einem neuen Faltblatt. Wenn sicher feststeht, dass die Forderung ungerechtfertigt ist, sollte der Adressat sie schriftlich zurückweisen. Seinen Brief schickt er am besten per Einschreiben an das Inkassounternehmen.


Stellt sich dagegen heraus, dass der Empfänger doch ein Vertragsverhältnis mit dem mahnenden Unternehmen hat, sollte er prüfen, ob der zugrundeliegende Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Denn nicht immer sei das der Fall, auch wenn die Gegenseite das behaupte, erläutern die Verbraucherschützer. Eventuell holt sich der Betroffene dazu juristischen Rat ein.

Gilt der Vertrag, checkt der Schuldner als nächstes, ob er mit der Zahlung in Rückstand ist oder die Forderung schon vor längerer vollständig beglichen hat. Dabei sollte er seine Kontoauszüge auch daraufhin kontrollieren, ob das Geld nicht vielleicht zurückgebucht wurde.

Grundsätzlich raten die Verbraucherschützer davon ab, schnell ein Schuldanerkenntnis oder eine Ratenzahlungsvereinbarung zu unterzeichnen, wenn die Forderung berechtigt ist. Denn das könne neue Probleme schaffen - mit der Folge, dass der Verbraucher am Ende mehr zahlt, als er der mahnenden Firma ursprünglich schuldete.