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Bearbeitungskosten auch bei Immobilienkrediten zurückholen

06.11.2014, 10:19

Stuttgart - Bearbeitungskosten für Kredite - zum Beispiel für Immobilienkrediten - müssen zurückerstattet werden. Laut Einschätzung des Bundesgerichtshof sind diese Gebühren unrechtmäßig.

Bearbeitungsgebühren für Kredite sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) unzulässig. Betroffene Kunden können sich diese Kosten von den Geldinstituten zurückholen - und zwar auch noch nach vielen Jahren (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR17/14). "Das Urteil ist auch auf Immobilienkredite anwendbar", sagt Niels Nauhauser von der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Auch bei bereits vollständig getilgten Darlehen haben Verbraucher Anspruch auf Erstattung. "Da bei Immobilienkrediten die Darlehenssumme oft hoch ist, kann sich das durchaus lohnen."


Für Bauspardarlehen ist der Finanzexperte zurückhaltender: "Es gibt gute Gründe, das Urteil auch auf die Darlehensgebühr beim Bausparvertrag anzuwenden", erklärt er. "Allerdings besteht das Risiko, dass Gerichte dies aufgrund von Besonderheiten des Bausparvertrags anders bewerten".

Betroffene Kunden sollten sich in jedem Fall beeilen, rät Nauhauser: "Ein Großteil der Forderungen verjährt am 31. Dezember." Betroffen sind alle Ansprüche aus den Jahren 2005 bis 2011. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren zum Ende des Kalenderjahres. Daher sollten Kunden in ihren alten Unterlagen die Angaben zu den Bearbeitungsentgelten heraussuchen. "Neben der damals gezahlten Gebühr können Sie auch Zinsen auf diesen Betrag von der Bank zurückfordern", erklärt der Finanzexperte. Maßgeblich ist der jeweilige vereinbarte Darlehenszins.

Abspeisen lassen sollten sich Kunden nicht. "Wenn ihre Ansprüche abgelehnt werden und Verjährung droht, wenden Sie sich gleich an den zuständigen
Ombudsmann", empfiehlt Nauhauser. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos. "Das hat zugleich den Vorteil, dass die Verjährung gehemmt wird." Das heißt, Verbraucher gewinnen durch das Schlichtungsverfahren Zeit.


"Voraussetzung ist, dass noch kein Gericht oder ein anderer Ombudsmann eingeschaltet wurde", erklärt Nauhauser. Auch wer sich schon mit seinem Geldinstitut auf eine Erstattung geeinigt hat, kann sich nicht mehr an einen Schlichter wenden. "Entscheidet der Schlichter nicht zu ihren Gunsten, sollte man im Einzelfall prüfen, ob die Forderung mit guten Aussichten gerichtlich einklagbar ist."