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Abgeblasene Auto-Auktion auf Ebay: BGH gibt Bieter recht

12.11.2014, 11:20

Karlsruhe - Ein Ebay-Nutzer hatte einen Euro für ein Auto geboten - und kann nun auf mehrere tausend Euro Schadenersatz hoffen, weil das Schnäppchen ihm entging. Der Abbruch der Auktion war nicht rechtens, entschied das BGH.

Wer eine laufende Internetauktion vorzeitig abbricht, muss unter Umständen Schadenersatz zahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Die BGH-Richter gaben im Streit um ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay am Mittwoch (12. November) dem Bieter recht.

Wegen der unrechtmäßig abgebrochenen Versteigerung hat der Bieter danach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer. Wie hoch dieser ausfällt, muss nach Angeben des Käufer-Anwalts aber erst noch ermittelt werden. In den Vorinstanzen war der Wert des Fahrzeugs auf 5250 Euro beziffert worden.

Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen im Mai 2012 auf der Plattform angeboten. Als Mindestgebot setzte er einen Euro fest. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4200 Euro verkaufen und zog sein Internet-Angebot zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten - das bis dahin höchste Gebot.

Der Bieter wollte daraufhin Schadenersatz in Höhe des Wertes des Wagens. Er klagte und bekam in den Vorinstanzen recht. Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, urteilte zuletzt das Thüringer Oberlandesgericht in Jena.

Dieses Urteil bestätigte der BGH nun. Der Kaufvertrag ist in den Augen der Richter wirksam zustande gekommen. Der Vertrag sei nicht sittenwidrig, hieß es. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, dass man dort "Schnäppchen" machen könne. Der Verkäufer habe andererseits ja auch die Chance, seine Waren teurer zu verkaufen als gedacht.

In der Verhandlung war von den Richter nicht in Frage gestellt worden, dass die Verkaufsangebote auf einer Internetversteigerung nur in ganz bestimmten Fällen zurückgezogen werden dürfen. Laut den Bedingungen von Ebay gehört ein anderweitiger Verkauf wie im vorliegenden Fall nicht dazu.

Daher sah Ebay vom Urteil des Bundesgerichtshofs seine bisherige Geschäftspraxis ausdrücklich bestätigt. "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht überraschend", erklärte das Unternehmen. "Grundsätzlich gilt: Wenn man einen Artikel bei eBay zum Verkauf einstellt, erklärt man sich verbindlich zum Abschluss eines Vertrags bereit." Ebay informiere über die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch einer Auktion "sehr deutlich - auch in dem Moment, in dem der Verkäufer den Abbruch vornimmt".


Ebay-Regeln zum Beenden von Auktionen
Ist eine Ebay-Auktion einmal gestartet, darf der Verkäufer sie nur in bestimmten Ausnahmefällen vorzeitig beenden:

Irrtum: Macht ein Verkäufer irrtümlich falsche Angaben bei der Produktbeschreibung, hat er das Recht, die Auktion vorzeitig zu beenden. Das ist etwa der Fall, wenn falsche Funktionen angegeben sind. Auch bei einer irrtümlich falschen Angabe des Start- oder Mindestpreises darf die Auktion beendet werden. Allerdings nur, wenn sich die Fehler nicht durch Ergänzungen der Artikelbeschreibung ausräumen lassen.

Verkauf nicht möglich: Ist es dem Verkäufer unmöglich, das beschriebene Objekt zu verkaufen, kann die Auktion auch beendet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Artikel unverschuldet beschädigt oder zerstört wurde. Auch im Falle eines Diebstahls oder falls sich herausstellt, dass der Verkauf gegen geltendes Recht verstoßen würde, darf der Verkäufer einen Rückzieher machen.

Die Auktion zu beenden, weil man den Artikel anderweitig verkaufen oder weitergeben möchte, gestatten die Ebay-Regeln dagegen nicht. Auch wenn man sich zwischenzeitlich entschließt, doch nicht zu verkaufen, ist ein vorzeitiges Ende einer Ebay-Auktion nicht erlaubt.