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Postsendung aus Nicht-EU-Staaten: Zollamtlich Abfertigung nötig

28.11.2014, 13:16
Wird eine Postsendung im Wert von mehr als 45 Euro (privat) bzw. 22 Euro (kommerziell) in einen Nicht-EU-Staat geschickt, muss diese immer auch zollamtlich abgefertigt werden. Foto: Matthias Balk
Wird eine Postsendung im Wert von mehr als 45 Euro (privat) bzw. 22 Euro (kommerziell) in einen Nicht-EU-Staat geschickt, muss diese immer auch zollamtlich abgefertigt werden. Foto: Matthias Balk dpa

Ulm - Dank Internet können heute Weihnachtsgeschenke auch im Ausland bestellt werden. Wichtig dabei zu beachten: Eine Postsendung aus einem Nicht-EU-Staat muss grundsätzlich zollamtlich abgefertigt werden.

Private Geschenksendungen mit einem Wert unter 45 Euro und kommerzielle Sendungen mit einem Wert unter 22 Euro sind dabei einfuhrabgabenfrei. Diese Sendungen können in der Regel direkt an den Empfänger ausgeliefert werden. Darauf weist das Hauptzollamt Ulm hin.

Werden die Freigrenzen überschritten, fällt eine Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Zoll an. In diesen Fällen übernimmt meist die Post oder der Kurierdienst die zollamtliche Abfertigung. Die Voraussetzung: Der Sendung liegt eine korrekt ausgefüllte Zollinhaltserklärung bei. Handelt es sich um kommerzielle Postendungen ist außerdem eine Rechnung für die Abfertigung notwendig, die möglichst an der Außenseite des Paketes angebracht ist. Im Anschluss an die zollrechtliche Behandlung wird die Postsendung zur Auslieferung übergeben. Eventuell entstehende Abgaben erhebt der Zusteller an der Haustür des Empfängers.

Liegt der Sendung keine vollständig ausgefüllte Zollinhaltserklärung vor, kann sie nicht direkt zugestellt werden. In diesem Fall wird das Paket in der Regel an das zuständige Zollamt weitergeleitet. Zugleich wird der Empfänger schriftlich informiert. Mit dem Benachrichtigungsschreiben und den gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen kann die Sendung dann abgeholt werden.