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Medizinisch nicht nötige Schönheits-OP nicht absetzbar

03.12.2014, 16:17

Neustadt/Weinstraße - Nur medizinisch notwendige Schönheits-OPs können steuerlich berücksichtigt werden: Wenn ein Betroffener stark entstellt ist, gilt das als annehmbarer Grund. Eine psychische Belastung des Patienten allein reicht nicht aus.

Die Kosten für medizinisch nicht nötige Schönheitsoperationen sind einem Gerichtsurteil zufolge steuerlich nicht absetzbar. Nur bei "Beschwerden mit Krankheitswert" könnten die Kosten berücksichtigt werden, entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Damit wies es die Klage eines Ehepaars zurück. Das Urteil ist rechtskräftig (vom 20. Mai 2014, Az.: 5 K 1753/13).

Die Kläger hatten eine 4600 Euro teure Bruststraffung und -verkleinerung bei ihrer 20-jährigen Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollen und ein Attest der Frauenärztin beigelegt. Darin wurde bescheinigt, dass die Frau unter der Ungleichheit der Brüste psychisch gelitten habe, auch die Partnerschaft und das Sexualleben seien beeinträchtigt. Es sei keine Schönheitsoperation, denn ohne den Eingriff wäre eine langfristige psychologische Behandlung nötig gewesen.

Der Medizinische Dienst kam dagegen zu dem Schluss, dass keine Krankheit vorliege. Eine Übernahme der Kosten sei deshalb nicht gerechtfertigt. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung. Nach der Rechtsprechung könnten die Kosten unter anderem übernommen werden, wenn die Betroffene so entstellt sei, dass sie dauernd die Blicke auf sich ziehe. Das sei hier nicht der Fall.