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Rückständiger Unterhaltsanspruch kann erlöschen

12.03.2015, 11:19

Saarbrücken - Ein Kind kann ausstehenden Unterhalt rückwirkend von seinem unterhaltspflichtigen Elternteil fordern. Unter bestimmten Umständen erlischt dieser Anspruch aber. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden (Az.: 9 WF 49/14).

In dem verhandelten Fall forderte ein junger Mann im Nachhinein von seinem Vater Unterhaltszahlungen. Der Mann hatte von Geburt an im Haushalt seiner Mutter gelebt. 2012 starb deren Ehemann. Bald darauf klärte sie ihren Sohn darüber auf, wer sein biologischer Vater ist. Vor Gericht hatte der junge Mann keinen Erfolg. Zwar könne er grundsätzlich rückständigen Unterhalt geltend machen, erklärte das Gericht. Seine Unterhaltsansprüche seien jedoch erloschen, was den Minderjährigenunterhalt betrifft.

Ein Recht sei dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht habe, obwohl er es gekonnt hätte, erläuterten die Richter. Es spiele dabei keine Rolle, ob die Mutter oder der Sohn selbst die Ansprüche nicht durchgesetzt haben. Der Sohn müsse sich für die Zeit bis zu seinem 18. Geburtstag die Handlungen seiner Mutter zurechnen lassen. Sie sei als alleinige gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen verantwortlich gewesen.