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Landkreis muss Kosten für Schulbegleiter tragen

15.04.2015, 11:20

Stuttgart - Der Sozialhilfeträger muss die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung einer Grundschülerin mit Down-Syndrom bei Besuch einer Regelgrundschule übernehmen.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass es an der Schule eine "inklusive Beschulung" im Rahmen der Eingliederungshilfe gibt. Darüber hinaus muss sich die Schulbegleitung auf unterstützende Tätigkeiten beschränken. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 2 SO 3641/13).

Der Fall: Eine Schülerin mit Down-Syndrom war nach zweijährigem Besuch einer Schule für Kinder mit geistiger Behinderung auf eine Regelgrundschule gewechselt. Nachdem es ihr zunehmend schwerer fiel, den Lerninhalten zu folgen, wurde sie während des Unterrichts zusätzlich von qualifizierten Schulbegleiterinnen betreut. Der Landkreis lehnte die Übernahme der Kosten hierfür ab.

Begründung: Es gehe um den Kernbereich der pädagogischen Arbeit, weshalb das Land als Träger der Schulverwaltung in der Pflicht stehe. Wenn der sonderpädagogische Bedarf durch die fünf Sonderschullehrer-Stunden nicht gedeckt werden kann, müsse das Kind die Sonderschule besuchen. Nach Auffassung der Eltern würde dies bedeuten, dass geistig behinderte Kinder vom integrativen Unterricht grundsätzlich ausgeschlossen wären.

Das Urteil: Die Klage hatte Erfolg. Der Sozialhilfeträger ist an die Entscheidungen der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes an einer bestimmten Schule und über eine bestimmte Schulart gebunden. Zudem müsse das Wahlrecht der Eltern beachtet werden, so das Gericht. Der Landkreis der für die Gewährung von Eingliederungshilfe zuständig ist muss die Kosten übernehmen. Die Schulbegleiterinnen hätten gerade keine Lehrinhalte vermittelt, sondern lediglich unterrichtsbegleitende unterstützende Leistungen erbracht, wie etwa die Fokussierung der Aufmerksamkeit auf das Unterrichtsgeschehen oder die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen.