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Angenommene Geschenke können den Job kosten

Vor Weihnachten bekommen viele Arbeitnehmer von Kunden oder Geschäftspartnern Geschenke. Doch darf man die überhaupt annehmen? Ein Überblick zur Rechtslage verrät: Es kommt auf die möglicherweise erwartete Gegenleistung an.

26.11.2015, 09:10

Berlin (dpa/tmn) - Präsentkörbe, Eintrittskarten, Kugelschreiber: Gerade zur Weihnachtszeit bekommen viele Arbeitnehmer Geschenke von Kunden oder Geschäftspartnern. Einfach annehmen kann aber Folgen haben. Im schlimmsten Fall droht die fristlose Kündigung.

Grundsätzlich sagt Paragraf 299 im Strafgesetzbuch, dass man für ein Geschenk keine Vorteile gewähren darf. Bis zu 35 Euro sind Geschenke nicht strafrechtlich relevant, erklärt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Bis zu dieser Höhe ist davon auszugehen, dass für die Schenkung kein Gegenwert erwartet wird.

Einen Unterschied kann auch der Anlass des Geschenks machen. Zu Ostern oder Weihnachten können die Präsente durchaus mehr als 35 Euro wert sein, ohne dass gleich eine Vorteilsnahme vermutet werden kann, sagt Meier. Anders ist das bei persönlichen Anlässen, die nicht für alle gelten. Da ist man besser alarmiert und fragt sich: 'Was will der Schenkende dafür von mir?', rät Meier.

2009 bestätigte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine fristlose Kündigung wegen einer geschenkten Fußballkarte im Wert von 250 Euro (Az.: 9 Sa 572/08). Das ist entschieden zu viel. Da muss man davon ausgehen, dass eine Absicht hinter der Schenkung steht, sagt Meier, der auf diesen Fall hinweist.

Diese strafrechtlichen Rahmenbedingungen können durchaus auf das Arbeitsrecht angewandt werden, sagt der Anwalt. Das heißt: Enthält der eigene Arbeitsvertrag keine Regelungen zu Geschenken, kann man Präsente bis 35 Euro wohl bedenkenlos annehmen. Allerdings können Arbeitgeber auch vertraglich festlegen, dass man gar nichts annehmen darf, sagt Meier. Nicht einmal einen Kugelschreiber.

Wer sich nicht daran hält, riskiert mindestens eine Abmahnung. Bei schweren Verstößen kann auch die fristlose Kündigung folgen, betont Meier. Die Grenzen dafür sind nicht hoch: Schwerwiegend kann schon bei Werten ab zehn Euro losgehen.

Am besten informiert man bei Geschenken immer den Vorgesetzten, empfiehlt Meier. Wenn man das abklärt und vom Chef das Okay erhält, ist das der sicherste Weg.