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Länger raus aus dem Job Nach Krankheit: Beschäftigten steht Wiedereingliederung zu

Wer lange Zeit krank ist, hat nach der Rückkehr in den Job Anspruch auf Hilfen vom Arbeitgeber. Dieser muss eventuell den Arbeitsplatz für den Mitarbeiter umbauen und anpassen. Doch welche Rechte haben Beschäftigte bei der betrieblichen Wiedereingliederung noch?

24.10.2016, 03:37
Stephan Weiler ist Vorstandsmitglied bei der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin. Foto: DGAUM
Stephan Weiler ist Vorstandsmitglied bei der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin. Foto: DGAUM DGAUM

München (dpa/tmn) - Schwer heben? Wegen des Rheumas geht das leider nicht mehr. Lange sitzen? Ist nach dem Bandscheibenvorfall unmöglich geworden. Wenn Beschäftigte wegen einer Krankheit nicht mehr wie gewohnt arbeiten können, sind Arbeitgeber in der Pflicht.

Sie müssen dem Mitarbeiter Angebote machen, wie dieser im Betrieb weiterarbeiten kann. Laut Gesetz heißt das Betriebliches Eingliederungsmanagement. Doch was heißt das eigentlich? Wichtige Fragen und Antworten dazu:

Wer hat Anspruch auf Betriebliches Eingliederungsmanagement?

Jeder Beschäftigte. Viele wissen das aber nicht, sagt Stephan Weiler, Vorstandsmitglied bei der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM).

Wie lange müssen Beschäftigte krank gefehlt haben?

Mindestens sechs Wochen innerhalb eines Jahres, die nicht am Stück anfallen müssen: Auch wer mehrfach krank fehlt und zusammengerechnet auf mehr als sechs Wochen kommt, hat den Anspruch darauf. Dabei gelten die vorangegangenen zwölf Monate, nicht das Kalenderjahr.

Wie kommen Arbeitnehmer an die Eingliederung?

Vom Gesetz her muss der Arbeitgeber selbst aktiv werden und ein Angebot zur Wiedereingliederung machen, sagt Weiler. Kommt dieses Angebot aber nicht, können sich Angestellte an den Betrieb wenden. Ansprechpartner sind zum Beispiel der Betriebsarzt oder Betriebsrat.

Was ist, wenn der Arbeitgeber keine Maßnahme anbietet?

Strafen gibt es zwar keine. Allerdings können Angestellte ihren Betrieb auf die gesetzliche Verpflichtung hinweisen. Meist reagieren Arbeitgeber darauf mit Vorschlägen, weiß Weiler aus der Praxis. Gut zu wissen: Der Arbeitgeber kann Beschäftigten nicht krankheitsbedingt kündigen, wenn er keine Eingliederungsangebote gemacht hat. In der Regel lassen Arbeitsgerichte solche Kündigungen nicht gelten.

Was ist, wenn der Angestellte die Vorschläge nicht annimmt?

Mitarbeiter haben die freie Wahl: Sie können Vorschlägen zur Eingliederung zustimmen oder nicht. Aber: Wird dem Betreffenden in der Folge krankheitsbedingt gekündigt, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Arbeitgeber keine Angebote zum Wiedereinstieg gemacht habe.

Wie sieht die betriebliche Wiedereingliederung konkret aus?

Die Organisation ist individuell, je nach Betrieb und Mitarbeiter. Es gibt kein enges Korsett dafür, sagt Weiler. Am häufigsten sei das Modell, dass Angestellte in Teilzeit anfangen und ihre Arbeitszeit dann Stück für Stück steigern. Viele machen begleitend eine Reha, andere erholen sich nach den kürzeren Arbeitstagen zu Hause. Eine andere Möglichkeit sind Anpassungen am Arbeitsplatz, zum Beispiel ein höhenverstellbarer Schreibtisch, andere Arbeitszeiten oder neue Aufgaben. Das kann zum Beispiel ein Wechsel in die Verwaltung sein, wenn jemand nicht mehr körperlich arbeiten kann.

Wird die Übergangszeit normal bezahlt?

Bei einer stufenweise Wiedereingliederung, bei der die Arbeitszeit reduziert und dann nach und nach angehoben wird, bleiben Angestellte im Krankenstand und bekommen Krankengeld. Das hat Gehaltseinbußen zur Folge, erklärt Weiler. Auch wer auf eine andere Stelle versetzt wird, muss unter Umständen mit weniger Gehalt auskommen.

Broschüre des Bundesarbeitsministeriums zum Thema (pdf)