1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Job & Bildung
  6. >
  7. Beleidigung des Chefs mit Emoticons rechtfertigt Abmahnung

Internet-Post mit Folgen Beleidigung des Chefs mit Emoticons rechtfertigt Abmahnung

Arbeitnehmer sollten es sich zweimal überlegen, bevor sie in einem sozialen Netzwerk ihren Chef mit Hilfe von Emoticons beleidigen. Denn wenn es herauskommt, kann ein solches Verhalten zur Abmahnung durch den Arbeitgeber führen - und im schlimmsten Fall sogar zur Kündigung.

05.12.2016, 04:00

Stuttgart (dpa/tmn) - In Chats mit Kollegen in sozialen Netzwerken wie Facebook sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein. Wer sich dort - auch mit Hilfe von Emoticons - beleidigend über seinen Chef äußert, muss mit einer Abmahnung oder sogar mit der Kündigung rechnen.

In dem Fall (Az.: 4 Sa 5/16), der vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg verhandelt wurde und auf den der Bund-Verlag hinweist, hatte ein Mitarbeiter eines Maschinenbauunternehmens gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Der Mann war nach einem Arbeitsunfall krankgeschrieben und postete einen Hinweis auf seine Verletzungen in seiner Facebook-Chronik. Daraufhin entwickelte sich über die Kommentarfunktion eine Diskussion, in deren Verlauf der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten unter anderem als "fettes Schwein" bezeichnete - wobei das Schwein durch ein Emoticon symbolisiert wurde. Ein anderer wurde als Bärenkopf bezeichnet, wobei der Bär ebenfalls durch ein Emoticon dargestellt wurde. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos.

Beleidigungen seien grundsätzlich dazu geeignet, eine solche fristlose Kündigung zu rechtfertigen, entschieden die Richter. Im konkreten Fall sei sie allerdings nicht verhältnismäßig. Denn dem Arbeitnehmer sei die Tragweite seines Tuns nicht bewusst gewesen, und er sei davon ausgegangen, dass die verwendeten Spitznamen der Chefs nicht allgemeinverständlich waren. Auch sei der Arbeitnehmer seit 16 Jahren in dem Unternehmen tätig, und es habe nie Probleme mit ihm gegeben. Außerdem sei der Mann zu 20 Prozent behindert, er habe ein Kind zu versorgen und die Pflege einer demenzkranken Großmutter zu organisieren. Deshalb sei hier eine Abmahnung ausreichend gewesen.

Urteil