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Arbeitsrecht Vorstrafen und Co.: Was bei der Beamteneinstellung gilt

Beamter wird man auf Lebenszeit. Auch deshalb läuft die Einstellung etwas anders ab als bei Arbeitnehmern, die sich in der Wirtschaft bewerben. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt ein paar Unterschiede.

12.04.2017, 03:03

Heidelberg (dpa/tmn) - Wer Beamter werden möchte, unterliegt wesentlich engeren Einstellungsvoraussetzungen als ein Arbeitnehmer. Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Heidelberg und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins, erklärt einige Unterschiede.

- Vorstrafen: Wer sich etwa als Lehrer verbeamten lassen will, sollte sich nichts zu Schulden kommen lassen. "Bei Vorstrafen ist eine Verbeamtung häufig nicht mehr möglich", sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. Die Eignung des Bewerbers werde durch die Vorstrafe infrage gestellt. Als vorbestraft gilt jeder, der zu mehr als 90 Tagessätzen oder 90 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

- Probezeit: In der freien Wirtschaft ist in der Regel eine Probezeit von maximal sechs Monaten zulässig - bei angehenden Beamten sei die Probezeit mitunter deutlich länger, erläutert Eckert.

- Politische Ansichten: Eine Parteizugehörigkeit ist bei Beamten grundsätzlich kein Problem. Voraussetzung sei allerdings, dass die Partei auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht, erklärt Eckert. Wer also radikale politische Ansichten vertritt und diese in Organisationen ausübt, die nicht verfassungskonform sind, bekommt ebenfalls Probleme.

Fall einer Ablehnung des Landesarbeitsgerichts Berlin

Artikel 33 Grundgesetz

Geringe Strafe schon entscheidend

Auch eine geringere Strafe kann zu einem Problem werden. So wurde in Berlin ein Mann nicht als Lehrer eingestellt, weil er wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Der Mann war ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren und hatte bei einer Kontrolle einen gefälschten Fahrschein vorgezeigt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass dem Mann damit die charakterliche Eignung fehle (Az.: 2 Sa 122/17).