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Gerichtsverfahren Seitensprung-Vätern droht Outing

Das Bundesverfassungsgericht prüft das Recht auf Klärung der Abstammung für Kinder.

24.11.2015, 23:01

Karlsruhe (dpa) l Wie weit können Kinder gehen, um ihre leiblichen Eltern herauszufinden? Eine 65 Jahre alte Frau will die Suche nach ihrem Vater auch nach Jahrzehnten nicht aufgeben und ist vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gezogen (1 BvR 3309/13). Die Verhandlung vor dem Ersten Senat am Dienstag erbrachte schwierige Rechtsfragen in einem Einzelfall, der aber weit wirken könnte. Wann das Gericht eine Entscheidung treffen wird, ist noch nicht bekannt.

Das Spezielle an der Forderung nach einem DNA-Test bei dem 88 Jahre alten Mann, den die 65-Jährige für ihren leiblichen Vater hält, ist ein rechtskräftiges Urteil aus dem Jahr 1955. Damals hatte ihre 1972 gestorbene Mutter die Vaterschaft feststellen lassen wollen. Mit den Möglichkeiten der Zeit – wie etwa einer Blutgruppenuntersuchung – schloss das Gericht aus, dass der Mann der Vater ist. Ein neues zivilgerichtliches Verfahren, mit dem die rechtliche Vaterschaft mittels DNA-Analyse festgestellt werden könnte, ist nicht möglich.

Ein Gentest zur sogenannten rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung, den die Frau seit 2009 fordert, scheitert an der Formulierung des Paragrafen 1598a BGB. Er beschränkt diese Möglichkeit streng auf die rechtliche Familie. Die 65-Jährige sieht sich dadurch in ihren Grundrechten eingeschränkt.

Bei der Beurteilung des Falls müssten verschiedene Rechte und Interessen gegeneinander abgewogen werden, sagte der Vorsitzende Richter Ferdinand Kirchhof. So könne eine funktionierende soziale Familie durch die Feststellung einer familienfremden Vaterschaft beeinträchtigt werden. Es sei zu klären, ob das dem Recht auf Kenntnis der Abstammung entgegenstehe. In jedem Falle wäre die Feststellung des genetischen Codes eines mutmaßlichen Vaters ein Eingriff in dessen informationelle Selbstbestimmung.

In der Erörterung wurden weitere Probleme deutlich. So könnten DNA-Tests von verschiedenen Männern „ins Blaue hinein“ gefordert werden. Berücksichtigt werden müsse auch die negative Wirkung auf das soziale Umfeld der betroffener Männer – die auch dann eintrete, wenn keine Vaterschaft nachgewiesen werde.

Die Staatssekretärin im Bundesjustizministerium, Stefanie Hubig, berichtete, dass sich ein Arbeitskreis bis zum Sommer 2017 mit dem Reformbedarf im Abstammungsrecht befasse. Der erst 2008 geschaffene Paragraf 1598a sei bewusst eng gefasst worden. „Bei einer Ausweitung hätte der Gesetzgeber viele Aspekte zu berücksichtigen, die über den Einzelfall hinausgehen“, sagte sie. Für eine großzügigere Auslegung gibt es aus Hubigs Sicht keinen Raum.