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Aufgespießt Bier ist doch nicht bekömmlich

Das Oberlandesgericht Stuttgart musste entscheiden, ob der Bierbauch Ergebnis einer „positiven physiologischen Wirkung“ ist.

Von Jörn Wegner 04.11.2016, 00:01

Stuttgart l Die Briten haben es leicht: Ob ein Bier gut oder schlecht ist, entscheiden mit merkwürdigen Lederhosen bekleidete Männer, die sich auf eine mit Bier begossene Holzbank setzen. Bleiben die Hosen beim Aufstehen nicht an der Bank kleben, ist das Bier in Ordnung und darf ausgeschenkt werden. Bleiben die Herren haften, ist noch zu viel Zucker im Ale. Der Braumeister muss nachbessern.

In Deutschland ist es komplizierter. Hier musste nun das Oberlandesgericht Stuttgart ran. Das entschied, dass Bier nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf. Ob es sich bei dem Richterspruch um eine Tatsachenbehauptung handelt, mag jeder aus der eigenen Lebenserfahrung individuell beantworten.

Vor Gericht zählen allerdings nur Fakten. Geltendes EU-Recht verbietet nämlich, dass Getränke mit mehr als 1,2 Prozent Alkoholgehalt als gesundheitsförderlich vermarktet werden. Dazu zählt auch das Wörtchen „bekömmlich“. Die dagegen klagende Brauerei aus dem Allgäu hatte daher das Nachsehen. Drei Biere wollte sie mit dem Hinweis „bekömmlich“ bewerben.

Schon 2012 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine ähnliche Entscheidung getroffen. Damals ging es um den Versuch von Winzern, Wein ebenfalls als bekömmlich zu vermarkten. Eine „nachhaltige positive physiologische Wirkung“ würde das Wörtchen vermitteln, führten die EuGH-Richter damals an. „Bei häufigen Verzehr“ alkoholischer Getränke sei allerdings das Gegenteil der Fall. Dem kann wohl der beste Anwalt nichts entgegensetzen.