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Versicherungen Neue Regeln für Assekuranzen

Versicherungskunden haben künftig mehr Rechte gegenüber ihrer Assekuranz Versicherung.

07.07.2017, 23:01

Frankfurt/Berlin (dpa) l Verbraucher sollen beim Abschluss von Versicherungsverträgen besser beraten werden – und mehr Informationen über den Wert ihrer Lebensversicherung bekommen. Das sieht die Umsetzung der EU-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD) in deutsches Recht vor, die der Bundesrat am gestrigenFreitag auf seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause billigte. Verbraucherschützern geht ein Teil der Regelungen allerdings nicht weit genug.

1. Wie werden Kunden über den Stand ihrer Lebensversicherung informiert?

Einmal im Jahr erhalten sie ein Schreiben der Assekuranz, das Aufschluss über den Wert ihrer Police geben soll. Nach Angaben der Bundesregierung war bisher jedoch rund ein Viertel der Mitteilungen unvollständig. Das soll sich ab Juli 2018 ändern. „Verbraucher, die ihr Geld in kapitalbildenden Versicherungen anlegen, haben künftig endlich mehr Klarheit über ihre Ansprüche“, argumentiert Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv).

2. Was ändert sich im Detail?

Die Assekuranzen sind künftig verpflichtet, ihre Kunden unter anderem über den Rückkaufswert der Lebensversicherung zu informieren. Zudem muss die Summe genannt werden, die nach unveränderter Fortführung bei Ablauf des Vertrages gezahlt wird, sowie der Betrag, den Kunden bei Verzicht auf Zahlung weiterer Versicherungsbeiträge erhalten würden. „Mit den neuen Pflichtangaben können Versicherte ab dem Sommer 2018 tatsächlich finanzielle Entscheidungen wie etwa das Behalten oder Verkaufen der Police auf der Grundlage ihrer Standmitteilung treffen“, sagt der Chefversicherungsmathematiker der Policen-Direkt-Gruppe, Henning Kühl.

Das Unternehmen, das Versicherungsverträge ankauft, hatte in der Vergangenheit zahlreiche Standmitteilungen unter die Lupe genommen. Ein Wermutstropfen aus Kühls Sicht: Die Versicherer müssen Altkunden nur auf Anfrage die Summe der bisher eingezahlten Beiträge nennen. Kühl hätte sich für Policen ab 2005 eine automatische Info gewünscht, wie sie für Neuverträge ab 2018 gelten soll.

3. Welche weiteren Neuerungen gibt es?

Verbraucherschützer fordern seit längerem eine Reform der umstrittenen Restschuldversicherungen. Wenn Banken einen Kredit vergeben, verlangen sie oft, dass der Kunde eine derartige Versicherung abschließt. Diese springt ein, wenn der Darlehensnehmer arbeitslos wird oder stirbt. Restschuldversicherungen sind allerdings meist teuer. „Es gibt zunehmend Fälle, in denen Banken Verbrauchern teure Restschuldversicherungen verkaufen, obwohl der Versicherungsschutz nicht in dem Umfang oder gar nicht benötigt wird“, hatte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesjustizministerium, Ulrich Kelber (SPD), jüngst im „Tagesspiegel“ kritisiert.

Künftig sollen Verbraucher umfassend informiert werden, insbesondere über die Kosten und mit dem Hinweis, dass der Abschluss der Versicherung freiwillig und nicht an den Kredit gekoppelt ist. Das Widerrufsrecht wurde ausgeweitet. Mohn kritisierte jedoch, die Neuregelung bleibe weit hinter den Erwartungen zurück. Die Versicherungen dürften weiterhin zusammen mit einem Kredit verkauft werden: „Die Politik hat eine Chance verpasst, die oftmals fragwürdige Praxis des Vertriebs von Restschuldversicherungen zu stoppen.“

4. Was ist noch umstritten?

Verbraucherschützer hatten auf eine klare Trennung von Honorarberatung und Provisionsvertrieb gehofft. Mischformen seien jedoch weiter möglich. Mohn forderte, die Bezahlung der Versicherungsmakler auf Honorarbasis zu stärken. Sie gewährleiste, dass Interessen der Verbraucher in den Mittelpunkt der Beratung gestellt würden. In der Vergangenheit hatte es immer wieder Kritik gegeben, Versicherungen würden Vermittlern – zu Lasten der Rendite – gute Provisionen zahlen, wenn sie ihre Produkte verkauften. Der Branchenverband GDV sieht in dem Gesetz dagegen ein „ausgewogenes Regelwerk für den Versicherungsvertrieb“. Dazu gehöre auch die Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler.