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Oberlandesgericht Hamm Ex-Partner muss Besuche der neuen Freundin nicht dulden

Geht eine Ehe in die Brüche, zieht in der Regel einer der beiden Partner aus der gemeinsamen Wohnung aus. Doch manchmal ist dies nicht sofort möglich. Dass dieser Umstand zu besonderen Problemen führen kann, zeigt ein Urteil aus Hamm.

20.01.2017, 04:00
Geht eine Ehe entzwei, folgt nicht immer die räumliche Trennung. Weil der Ex-Partner eine neue Lebensgefährtin mit ins Haus brachte, ging eine Frau vor Gericht. Foto: Patrick Pleul
Geht eine Ehe entzwei, folgt nicht immer die räumliche Trennung. Weil der Ex-Partner eine neue Lebensgefährtin mit ins Haus brachte, ging eine Frau vor Gericht. Foto: Patrick Pleul dpa

Hamm (dpa/tmn) - Wenn Ehepaare nach einer Trennung noch in der gemeinsamen Wohnung leben, muss der eine die Besuche eines neuen Lebenspartners des anderen nicht uneingeschränkt dulden. Kommt es zu regelmäßigen Übernachtungen, stellt dies eine sogenannte unbillige Härte dar.

In diesem Fall kann die Ehewohnung dem anderen Partner zugewiesen werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: II-2 UF 186/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Im verhandelten Fall hatte sich das Ehepaar getrennt, es wohnte aber während des Trennungsjahres noch gemeinsam in seinem kleinen Haus. Dieses gehörte dem Mann, er zahlte seiner Frau Trennungsunterhalt. Der Mann wollte, dass seine Frau auszieht, was diese aber nicht tat. In der Folgezeit besuchte die neue Lebensgefährtin den Mann an fast jedem zweiten Tag, an jedem dritten Tag übernachtete sie auch in dem Haus. Im Erdgeschoss gab es einen gemeinsamen Wohn-, Ess- und Küchenbereich. Es stand nur ein Badezimmer zur Verfügung. Die Ehefrau fühlte sich dadurch belastet und beantragte bei Gericht, dass ihr das Haus zur alleinigen Nutzung zugewiesen würde.

Die Frau hatte teilweise Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass es sich um eine unbillige Härte handele, ständig mit der Freundin des Ehemannes konfrontiert zu werden. Dies würde die Frau ganz erheblich psychisch belasten. Aufgrund der beengten Wohnverhältnisse könne man sich auch nicht aus dem Wege gehen. Es sei daher gerechtfertigt, der Frau die gemeinsame Ehewohnung zuzuweisen, auch wenn das Haus dem Mann gehöre. Das Gericht legte allerdings fest, dass die Frau die Ehewohnung nur bis zum Ende der Trennungszeit nutzen dürfe. Es müsse berücksichtigt werden, dass das Haus dem Mann gehöre, so das Gericht. In dem halben Jahr habe die Frau ausreichend Zeit, sich eine andere Wohnung zu suchen. Als Nutzungsentschädigung musste die Frau 250 Euro im Monat bezahlen.