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Bundesgerichtshof Umgangsrecht biologischer Väter weiter gestärkt

Biologische Väter haben das Recht, zu ihrem Kind Kontakt aufzunehmen. Im Zentrum steht dabei jedoch das Wohl des Kindes. Der Bundesgerichtshof hat dazu einen neuen Beschluss gefasst.

03.11.2016, 13:47
Auch wenn der biologische nicht der rechtliche Vater ist, kann man ihm den Umgang mit seinem Kind nicht verwehren, solange dies für das Wohl des Kindes förderlich ist. Foto: Daniel Bockwoldt
Auch wenn der biologische nicht der rechtliche Vater ist, kann man ihm den Umgang mit seinem Kind nicht verwehren, solange dies für das Wohl des Kindes förderlich ist. Foto: Daniel Bockwoldt dpa

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof hat das Recht biologischer Väter auf Umgang mit ihren Kindern weiter gestärkt. Kinder dürfen nicht ohne weiteres über ihre wahre Abstammung im Unklaren gelassen werden, heißt es in einem nun veröffentlichten Beschluss.

Vor einer Entscheidung über das Umgangsrecht müssen sie aufgeklärt werden, wer ihr leiblicher Vater ist, wenn sie reif genug dafür sind. Weigern sich die rechtlichen Eltern, dies zu tun, muss der Richter für eine Information des Kindes Sorge tragen.

Hintergrund ist die Klage eines Vaters, der seit Jahren versucht, sich Kontakt zu seinen Zwillingen zu erstreiten. Die beiden leben bei ihrer Mutter und deren Ehemann, der die Kinder rechtlich als seine anerkannt hat. Sie wissen nicht, wer ihr biologischer Vater ist. Sachverständige hatten den Kindern für ein Gutachten vorgetäuscht, es gehe um Zwillingsforschung.

Nach einer Gesetzesänderung steht dem biologischen Vater, der nicht der rechtliche ist, ein Umgang mit seinem Kind zu, wenn dies dem Kindeswohl dient und er ein ernsthaftes Interesse zeigt. Die Neuregelung war nach einem Urteil des Menschenrechtsgerichtshofs nötig. Der Bundesgerichtshof stellte danach nun das erste Mal Vorgaben für die Festellung des Kindeswohls auf. (Az.: XII ZB 280/15)

Vorschrift zum Umgangsrecht

Beschluss

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