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EuGH-Urteil Deutschland diskriminiert nichteheliche Kinder beim Erbrecht

"Mit Kind und Kegel" - wer weiß noch, dass mit "Kegel" nichteheliche Kinder gemeint waren? Wohl kaum einer, so überholt erscheint die Differenzierung. Im Erbrecht aber wirkt der Unterschied fort.

Von Claudia Kornmeier, dpa 09.02.2017, 11:31

Straßburg (dpa) - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Deutschland erneut wegen einer Diskriminierung von nichtehelichen Kindern im Erbrecht verurteilt. Die Straßburger Richter gaben einer Frau Recht, der Ansprüche am Erbe ihres Vaters verwehrt worden waren.

In Deutschland haben nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind und deren Vater vor dem 29. Mai 2009 gestorben ist, keine Rechte am Erbe des Verstorbenen. Die Klägerin ist davon betroffen. (Beschwerde-Nr. 29762/10)

Für eine solche Ungleichbehandlung brauche es sehr gewichtige Gründe, heißt es in dem Urteil. Die europäische Rechtsprechung und nationale Reformen tendierten nämlich klar dazu, alle erbrechtlichen Diskriminierungen von nichtehelichen Kindern abzuschaffen.

Rechtssicherheit und Vertrauensschutz könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen - zumal der Verstorbene die Klägerin als sein Kind anerkannt hatte und die beiden in Kontakt standen. Die Witwe des Mannes wusste daher um die Existenz einer nichtehelichen Tochter.

Deutschland wurde 2009 bereits einmal vom Menschenrechtsgerichtshof wegen einer Diskriminierung von nichtehelichen Kindern im Erbrecht verurteilt. Bis 2011 galt ein Gesetz, das einer noch größeren Gruppe von Menschen Rechte am Erbe des Vaters versagte.

Wo behandelt das Gesetz nichteheliche Kinder anders als eheliche?

Im Erbrecht. Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden und deren Vater vor dem 29. Mai 2009 gestorben ist, haben keine Rechte am Erbe ihres Vaters. Alle anderen nichtehelichen Kinder haben die gleichen Erbrechte wie eheliche.

War das immer schon so?

Bis 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater als nicht verwandt. Auch nach einer Gesetzesänderung blieb es für Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, bei einer Benachteiligung im Erbrecht. Nach einer Verurteilung durch den Menschenrechtsgerichtshof hob Deutschland diese Stichtagsregelung teilweise auf - für Fälle, in denen der Vater nach dem 29. Mai 2009 gestorben war. Aus Sicht des Anwalts Felix Steinhoff, der das Straßburger Urteil erstritt, wird die Entscheidung des Gerichtshofs damit nicht vollständig umgesetzt.

Warum diese komplizierte Stichtagsregelung?

Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Der Gesetzgeber wollte die erbrechtlichen Verhältnisse zwischen Hinterbliebenen nicht über die Gebühr rückwirkend durcheinander bringen. 2013 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Regelung. Kurz zuvor hatte der Menschenrechtsgerichtshof eine ähnliche Stichtagsregelung in Frankreich jedoch als diskriminierend bewertet.

Wie viele Menschen sind von der Stichtagsregelung betroffen?

Die Bundesregierung hat dazu keine Zahlen. In Straßburg sind zwei weitere Fälle anhängig. Anwalt Felix Steinhoff, der wieder einen der Kläger vertritt, schätzt, dass zwischen 20 000 und 50 000 Leute betroffen sind. "Das sind Kinder, die während des Kriegs geboren wurden", sagt er. "Da waren die familiäre Verhältnisse ziemlich chaotisch." Er will, dass der Gesetzgeber die Stichtagsregelung vollständig aufhebt. "Da geht es ums Prinzip", sagt Steinhoff. "Als mein Mandant 1943 geboren wurde, da fühlte er sich im Grunde als Kind zweiter Klasse. Das ist jetzt die letzte Mauer, die noch fallen muss."

Urteil des EGMR von 2009

Urteil