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Urteil der Woche Eigenes Auto ist kein Beleg für Selbstständigkeit

Für abhängig beschäftigte Mitarbeiter müssen Arbeitgeber ihren entsprechenden Anteil zur Sozialversicherung erbringen. Eine Mitarbeiterin als selbstständig zu erklären, ist nicht so einfach, wie ein verhandelter Fall zeigt.

15.02.2017, 04:06

Darmstadt (dpa/tmn) - Die Frage, ob jemand selbstständig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hängt nicht davon ab, ob er für die Arbeit sein eigenes Auto nutzt. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie unabhängig ein Beschäftigter in seiner Arbeit ist.

Der Fall: Die Frau ist als freie Mitarbeiterin für eine Firma tätig. Sie muss an vier Tagen in der Woche Handtuchrollen und Fußmatten an Kunden ausliefern. Auch erledigt sie die Montage, Reparaturen und den Austausch der Hygienesysteme. Im Jahr 2011 beantragte sie die Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Die Deutsche Rentenversicherung meinte, die Frau sei abhängig beschäftigt. Schließlich gebe ihr die Firma Anweisungen, kontrolliere sie und stelle die benötigten Materialien zur Verfügung. Auch müsse die Frau die Kleidung der Firma tragen.

Das Urteil: Das Hessische Landessozialgerichts (AZ: L 1 KR 57/16) bestätigte die Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung. Es liege keine selbstständige Tätigkeit vor. Daher sei die Frau sozialversicherungspflichtig, und der Arbeitgeber müsse seinen Anteil dazu leisten. Für eine abhängige Beschäftigung spreche der Umstand, dass sie täglich Weisungen erhalte, Kleidung mit Logo der Firma trage und ein Werbeschild am Auto habe anbringen müssen. Auch sei sie gegenüber den Kunden nicht als Selbstständige aufgetreten, sondern als Mitarbeiterin der Firma. Allein die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stelle kein unternehmerisches Risiko dar, das eine selbstständige Tätigkeit begründe.

Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht