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Streit mit Nachlassgericht Erbe ausgeschlagen: Entscheidung kann revidiert werden

Schlagen Angehörige das Erbe aus, ist dieser Entschluss nicht unwiderruflich. Das Nachlassgericht muss in besonderen Fällen zulassen, dass jemand seine Erklärung korrigiert. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

15.02.2017, 04:00

Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer eine Erbschaft ausschlägt, kann diese Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig machen. Möglich ist dies, wenn sich die Person bei der Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass geirrt hat. Dann kann sie die Erklärung über die Erbausschlagung anfechten.

Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet über folgenden Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: 3 WX 12/16):

Eine unverheiratete und kinderlose Frau kam bei einem Flugzeugabsturz ums Leben. Deren Tante schlug das Erbe zunächst aus. Dann erfuhr sie, dass aufgrund des Flugzeugabsturzes in den Nachlass Schadenersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft fallen. Sie focht ihre Erklärung das Erbe auszuschlagen gegenüber dem Nachlassgericht an. Dieses verweigerte ihr den Erbschein.

Zu Unrecht, entscheiden die Richter: Die Tante konnte darlegen, dass sie bei Kenntnis der Sachlage das Erbe nicht ausgeschlagen hätte. Ihr Argument: Es sei für ihre persönliche Trauerbewältigung wichtig, dass sie den Anspruch auf Schadenersatz geltend machen kann. Der Irrtum über die Sachlage berechtigte die Frau nach Auffassung des Gerichts zu einer Anfechtung. Und die wirksame Anfechtung machte die Erbausschlagung ungeschehen - somit wurde die Tante Erbin.

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht