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Erbrechts-Tipp Insolvente Organisation kann nicht erben

Ein Tierheim soll allein erben. So hält es der Erblasser in seinem Testament fest. Doch als er stirbt, befindet sich der nun insolvente Tierschutzverein in neuen Händen. Wem gehört dann das Vermögen?

12.04.2017, 03:09

Düsseldorf (dpa/tmn) - Wer Erbe wird, kann der Erblasser in einem Testament frei bestimmen. Dabei können auch Vereine als Erben eingesetzt werden. Ist allerdings zum Beispiel der eingesetzte Tierschutzverein zum Zeitpunkt des Todes insolvent, erbt die Nachfolgeorganisation.

In dem verhandelte Fall hatte ein Erblasser testamentarisch ein bestimmtes Tierheim zu seinem Alleinerben eingesetzt. Dieser Verein geriet aber Jahre nach der Errichtung des Testamentes in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter übertrug noch vor dem Tod des Erblassers zur Fortführung des Geschäftsbetriebes das Inventar des Tierschutzvereins an einen Käufer. Dieser betreibt unter der im Testament aufgeführten Anschrift das Tierheim des Insolvenzschuldners weiter. Insolvenzverwalter und Käufer stritten nach dem Tod um das Erbe.

Das Oberlandesgerichts (OLG, Az.: 3 Wx 257/16) Düsseldorf entscheidet zugunsten der Tiere: Der Erblasser hat in seinem notariellen Testament den damals noch nicht in Insolvenz befindlichen Verein zum Alleinerben berufen und dabei als Anschrift die des damals betriebenen Tierheims angegeben. Deshalb ist die Erklärung des Erblassers auslegungsbedürftig. Der als Zeuge vernommene Betreuer sagte aus, der Erblasser habe mit ihm darüber gesprochen, dass das Tierheim Erbe werden sollte. Es sei dem Erblasser darauf angekommen, die Tiere in dem Tierheim zu unterstützen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Nachfolgeorganisation erbt und nicht der Insolvenzverwalter. Nur dann kommt der Nachlass den Tieren und nicht den Gläubigern des Tierschutzvereins zu Gute.

Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über den Beschluss.

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht