1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. Pflegekraft daheim: Privatleute haben Arbeitgeberpflichten

Mindestlohn und Sozialbeiträge Pflegekraft daheim: Privatleute haben Arbeitgeberpflichten

Können sich Angehörige nicht selbst um einen Pflegebedürftigen kümmern, ist eine Pflegeeinrichtung nicht die einzige Lösung. Möglich ist es etwa auch, eine Pflegekraft privat zu beschäftigen. Dabei sollten jedoch gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.

17.02.2017, 04:00

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wer privat eine Pflegekraft einstellt, hat Arbeitgeberpflichten. "Das bedeutet zum einen, das der Pflegekraft Mindestlohn gezahlt werden muss", erklärt der Rechtsanwalt Martin Schafhausen aus Frankfurt.

Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2017 8,84 Euro pro Stunde. Zum anderen müssen Privatleute die Pflegekraft bei der gesetzlichen Sozialversicherung anmelden. Diese umfasst Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Unfallversicherung. Ob Lohnsteuer abzuführen ist, sollten private Arbeitgeber ebenfalls prüfen. Darauf weist der Zoll hin.

Wer sich an diese Regeln nicht hält und jemanden schwarz beschäftigt, begeht eine Straftat. Das wird dem Gesetz zufolge mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Schafhausen weist außerdem darauf hin, dass das Arbeitszeitgesetz einzuhalten ist: "Eine Rund-um-die-Uhr-Beschäftigung ist also nicht möglich." Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlter Urlaub seien ebenfalls Pflicht.

Der Zoll warnt, dass die Pflegehilfe durch einen vorgelegten Gewerbeschein nicht automatisch zu einer Selbstständigen wird. Wer sich unsicher ist, ob er Arbeitgeber oder Auftraggeber eines Selbstständigen ist, kann demnach bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Hier wird der sozialrechtliche Status überprüft.

Zoll: Privatpersonen als Arbeitgeber

§ 266a Strafgesetzbuch

Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund