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Streit um Rückzahlung Rente zu Unrecht bezogen: Haften Kinder für die Eltern?

Stirbt der Bezieher einer Rente, enden eigentlich die Zahlungen. Nicht so in diesem Fall. Die Witwe ließ das Geld weiterhin aufs Konto fließen. Erst als die Tochter eine Generalvollmacht der Mutter erhält, fliegt das auf. Die Frage ist: Wer muss die Rückzahlung leisten?

28.04.2017, 03:43
Haben Eltern jahrelang zu Unrecht Leistungen bezogen, haften unter Umständen die Kinder. Foto: Peter Kneffel/dpa
Haben Eltern jahrelang zu Unrecht Leistungen bezogen, haften unter Umständen die Kinder. Foto: Peter Kneffel/dpa dpa

Celle (dpa/tmn) - Ein generalbevollmächtigtes Kind haftet unter Umständen für die Auflösung des elterlichen Rentenkontos. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) hervor (Az.: L 16/3 U 58/14).

Das bedeutet: Macht ein Sozialversicherungsträger eine Rückzahlung gegen die Eltern geltend, kann das Kind zur Zahlung verpflichtet sein.

In dem verhandelten Fall bezog ein Bauunternehmer eine Verletztenrente aus einem Berufsunfall. Der Mann war allerdings 1975 gestorben, das Geld in Höhe von zuletzt 510 Euro monatlich floss aber weiterhin auf das Konto seiner Frau. Als diese nun 2008 in ein Pflegeheim kam, erhielt die Tochter eine Generalvollmacht.

Erst in diesem Zusammenhang erfuhr die Unfallversicherung vom Tod des Mannes. Die Beiträge seit dessen Tod forderte sie nun von der Tochter zurück. Einen kleinen Teil von rund 25 000 Euro konnte von dem Konto zurückgebucht werden. Den Rest sollte die Tochter von dem Konto der Mutter zahlen. Die Tochter weigerte sich allerdings und löste das Sparbuch der Mutter auf und überwies das Restguthaben von 129 000 Euro auf ein anderes Konto.

Das Gericht verurteilte die Frau allerdings zur Zahlung des noch offenen Betrages. Die Richter sahen die Tochter hier als Verfügende an. Der Rechtsbegriff sei weit gefasst und löse eine verschärfte Haftung aus, erklärten sie zur Begründung. Anders als von der Frau eingewandt, sei nicht das kontoführende Kreditinstitut zur Zahlung verpflichtet. Bei einem Scheitern der Rücküberweisung hafteten sowohl der Verfügende als auch der Begünstigte und der Erbe.