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Steuerurteil Krankenkassenbeiträge auch bei Bonusprogramm voll absetzbar

Einige Krankenkassen bieten Bonusprogramme für Versicherte an, die Vorsorgemaßnahmen privat bezahlen. Bekommen Patienten im Rahmen dieses Programms einen Teil der Kosten erstattet, darf der Sonderausgabenabzug für die Krankenkassenbeiträge nicht gekürzt werden.

22.02.2017, 03:04
Zuschüsse der Krankenkassen für privat bezahlte Vorsorgemaßnahmen sind keine Beitragsrückerstattung. Die Krankenkassenbeiträge können daher bei der Steuer voll abgezogen werden. Foto: Federico Gambarini
Zuschüsse der Krankenkassen für privat bezahlte Vorsorgemaßnahmen sind keine Beitragsrückerstattung. Die Krankenkassenbeiträge können daher bei der Steuer voll abgezogen werden. Foto: Federico Gambarini dpa

Berlin (dpa/tmn) - Wer an einem Bonusprogramm der Krankenkasse teilnimmt, kann trotzdem die Krankenkassenbeträge in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung absetzen.

Und zwar auch dann, wenn der Versicherte einen Zuschuss für privat bezahlte Vorsorgemaßnahmen erhalten hat. Dies geht aus einem Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums hervor. "Damit setzt die Finanzverwaltung ein Urteil des Bundesfinanzhofs um", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Die Finanzämter kürzten bisher die Krankenkassenbeiträge um solche Bonuszahlungen. Zum Nachteil der Steuerzahler berücksichtigten sie steuerlich nur geringere Beiträge. "Im Ergebnis konnten die Steuerzahler daher weniger Krankenkassenbeiträge absetzen", erläutert Klocke. Der Bundesfinanzhof stellte jedoch fest: Zuschüsse der Krankenkassen für privat bezahlte Vorsorgemaßnahmen sind keine Beitragsrückerstattung (Az.: X R 17/15). Somit sei eine Verrechnung von Beiträgen und Boni nicht möglich, wenn die Bonuszahlung nicht mit der Basisabsicherung im Krankheitsfall zusammenhängt.

Diese Bewertung greift die Finanzverwaltung auf: Versicherte können nun den ungekürzten Sonderausgabenabzug für die Krankenkassenbeiträge beim Fiskus geltend machen. Das gilt auch, wenn ihnen die Krankenkasse die Kosten für das Bonusprogramm erstattet hat. Voraussetzung: Die Maßnahmen für das gesundheitsbewusste Verhalten sind nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und sie wurden von dem Versicherten vorab privat finanziert.