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Erbrechts-Tipp Tod eines Schuldners: Insolvenzverfahren erneut einleiten

Was passiert, wenn vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Schuldner stirbt? Dann kann der Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen, aber er muss die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erneut glaubhaft machen.

05.10.2016, 03:18

Hamburg (dpa/tmn) - Zahlt jemand seine Schulden nicht zurück, kann der Gläubiger ein Insolvenzverfahren einleiten. Was aber, wenn der Schuldner noch vor Eröffnung des Verfahrens stirbt? In diesem Fall muss die Zwangsvollstreckung erneut eingeleitet werden.

Das ergibt sich zumindest aus einem Beschluss des Landgerichts (LG) Hamburg, auf den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge für seine Angestellten nicht bezahlt. Die Krankenkasse stellte daraufhin Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Arbeitgeber verstarb allerdings, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Krankenkasse verlangte die Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren. Hierzu legte sie allein ein Unpfändbarkeitsprotokoll über das Vermögen des Erblassers zu dessen Lebzeiten vor. Das Insolvenzgericht hielt dies nicht für ausreichend.

Zu Recht, entschieden die Richter des LG Hamburg: Ein Gläubiger hat zwar das Recht, den Insolvenzantrag in einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens umzustellen. Zur Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens muss er aber die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die eigene Forderung gegen den Erblasser glaubhaft machen. Nach dem Ableben des Schuldners muss also die Krankenkasse erneut die Zwangsvollstreckung - diesmal gegen den Nachlass - einleiten und dem Insolvenzgericht ein weiteres Unpfändbarkeitsprotokoll vorlegen (Az.: 326 T 18/16).

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht