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Gemeinsam genutzte Immobilie Trennungszeit: Wohnung geht nicht automatisch an Eigentümer

Geht eine Partnerschaft in die Brüche, fängt oft Streit über die Wohnung an. Wer darf bleiben, wer muss gehen? Der Fall eines Eigentümers wurde vor Gericht verhandelt.

16.03.2017, 03:38
Während einer Trennung hat nicht automatisch der Eigentümer das Recht, in der Immobilie zu wohnen. Foto: Bodo Marks/dpa
Während einer Trennung hat nicht automatisch der Eigentümer das Recht, in der Immobilie zu wohnen. Foto: Bodo Marks/dpa dpa

Karlsruhe (dpa/tmn) - In der Trennungszeit können Ehepartner bestimmen, dass ein Partner die gemeinsame Wohnung alleine nutzen darf. Doch was ist, wenn der ausgezogene Partner der Eigentümer der Immobilie ist?

In diesem Fall kommt ein Herausgabeanspruch während dieser Zeit nicht in Betracht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: XII ZB 487/15), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Heft 4/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Das gilt auch, wenn der ausgezogene Partner alleiniger Eigentümer der Wohnung ist.

In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar mit seinen drei Kindern in einem Haus gelebt, das der Mann 1999 gekauft hatte. Vor der Trennung hatte die Familie ein neues Haus gekauft, das ursprünglich das neue Familienheim werden sollte. Das Paar trennte sich jedoch vorher, und der Man zog alleine in das neue Haus ein. Da ihm allerdings Geld für die Finanzierung fehlte, musste er das Haus verkaufen. Daher wollte er nun mit den gemeinsamen Kindern in seine alte Immobilie einziehen.

Das Urteil: Die Klage auf Herausgabe des Hauses scheiterte. Die Eigentumsrechte des Ehemannes seien in diesem Fall eingeschränkt. Denn die Ehewohnung habe der Familie als Lebensmittelpunkt gedient. Eine Herausgabeklage sei während des Scheidungsverfahrens unzulässig. Zudem sei der Ehemann auch über die Scheidung hinaus gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Mann könne aber nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verlangen, dass ihm die Wohnung zugesprochen wird.