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Urteil des Bundesfinanzhofes Übernahme einer Pensionszusage gilt nicht als Arbeitslohn

Bisher galt: Die Ablösung einer Pensionszusage ist dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn anzurechnen. Laut Rechtsprechung ist das eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer Pensionszusage. Jetzt hat das oberste Finanzgericht seine Ansicht aber geändert.

15.11.2016, 04:05

München (dpa/tmn) - Übernimmt ein neuer Arbeitgeber eine Pensionszusage gegen eine Ablösungszahlung, gilt das nicht als Arbeitslohn. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor.

Denn durch die Ablösungszahlung wird kein Anspruch des Arbeitnehmers erfüllt, sondern einer des neuen Arbeitgebers. Damit rücken die obersten Finanzrichter von ihrer bisherigen Rechtsprechung ab (Az.: VI R 18/13).

In dem verhandelten Fall ging es um die Pensionszusage eines Mehrheitsgesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer GmbH. Diese GmbH hatte ihm in der Vergangenheit eine Pensionszusage erteilt. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete der Kläger eine weitere GmbH mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Beide GmbHs vereinbarten, alle Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage gegen eine Zahlung zu übernehmen. Finanzamt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dem Kläger sei damit Arbeitslohn zugeflossen.

Der BFH sah dies anders: Die bloße Erteilung einer Pensionszusage führe nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Hieran habe sich im Streitfall durch die im Rahmen der Schuldübernahme gezahlte Ablöse aus Sicht des Arbeitnehmers nichts. Durch die Zahlung der Ablöse habe die GmbH keinen Anspruch des Klägers erfüllt, sondern einen solchen der neuen GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage habe gewechselt. Mit dieser Entscheidung grenzt sich der BFH von einem Urteil aus dem Jahr 2007 ab (Az.: VI R 6/02).