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Betriebskosten Muss ich die Gebühr noch entrichten?

Eine „Niederschlagsbeseitigungsgebühr“ verlangt die BEWOS in Oschersleben von Mietern - rückwirkend.

Von Gudrun Oelze 10.01.2016, 23:01

Eine Leserin aus der Bodestadt Oschersleben fühlt sich durch diese Betriebskostennachberechnung ungerecht behandelt, denn kürzlich erst hatte der Leser-Obmann doch darauf verwiesen, dass ein Vermieter spätestens zwölf Monate nach dem Abrechnungszeitraum über Betriebskosten abzurechnen und dies dem Mieter vorzulegen habe.

Dies gelte nach wie vor, bestätigt Rechtsanwalt Dieter Mika vom Mieterverein Magdeburg und Umgebung. „Erfolgt die Vorlage der Betriebskostenabrechnung später, muss der Mieter die Nachforderung nicht ausgleichen“, betont er, erinnert aber daran, dass es eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt – wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat.

Bei der Niederschlagsbeseitigungsgebühr handelt es sich um eine Abgabe, die dem Vermieter berechnet wird. Er kann sie mit den Betriebskosten dem Mieter in Rechnung stellen, sofern dies mietvertraglich unter der Position Abwasserbeseitigung vereinbart wurde.

„Ausnahmsweise darf der Vermieter eine berechnete rückwirkende Festsetzung und damit Erhöhung dieser Niederschlagsbeseitigungsgebühr nachträglich umlegen, wenn der Abrechnungszeitraum bereits verstrichen ist und wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat“, räumt Rechtsanwalt Mika ein.

Jedoch sei auch hier eine strenge Voraussetzung, dass der Vermieter diese nachträgliche Erhöhung spätestens drei Monate nach Erhalt der Forderung an den Mieter weiterleitet. Auch darf er zuvor keine Kenntnis von einer beabsichtigten Erhöhung gehabt haben.

Wenn – wie im Fall der Leserin aus Oschersleben – der Vermieter den rückwirkenden Bescheid über eine Gebühr der Stadt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage für die Jahre 2013 und 2014 tatsächlich erst im August 2015 erhalten und diese Forderung im November 2015 an den Mieter weitergeleitet hat, „ist eine solche korrekt berechnete Nachzahlung durch den Mieter zu akzeptieren“, stellt der Rechtsanwalt des Magdeburger Mietervereins fest.

Aufschluss darüber könne die Einsicht in den entsprechenden Bescheid beim Vermieter sowie eine darauf basierende konkrete Einzelfallprüfung bringen, meint er. Dabei könne der Mieterverein oder ein Rechtsanwalt beratend zur Seite stehen.