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Verbraucherrecht Wenn die neue Waschmaschine streikt

Ein Käufer muss die Nachbesserung einem neu gekauften Gerät in der Regel höchstens zweimal dulden.

Von Gudrun Oelze 29.05.2016, 23:01

Magdeburg l Die neue Waschmaschine war noch kein halbes Jahr alt, als sie das erste Mal repariert werden musste. Das war im Januar, und im April war sie schon wieder kaputt. Der Monteur kam zum wiederholten Mal, um den immer gleichen Schaden zu beheben. Wie oft muss ich das noch hinnehmen?, fragte Jutta Kostka via Facebook den Leser-Obmann.

Bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt erfuhren wir, dass es sich hierbei um einen „Klassiker“ handele, mit denen die Verbraucherberater immer wieder konfrontiert werden. „In solchen Fällen muss der Kunde hartnäckig auf seine Rechte pochen“, meint Katja Schwaar von der Magdeburger Beratungsstelle. Sie verweist darauf, dass bei einem Mangel eines Kaufgegenstandes Verbraucher die sogenannte Nacherfüllung verlangen können. Davon gibt es zwei Arten: die Reparatur und die Ersatzlieferung.

Grundsätzlich habe der Käufer ein Wahlrecht, so die Verbraucherberaterin. Wenn dem Verkäufer jedoch die vom Verbraucher gewünschte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, kann er sie ablehnen, zum Beispiel bei dem verlangten Austausch eines Computers, wenn ein Ersatzgerät übermäßig teuer wäre. Dann müsse sich der Kunde mit einer Reparatur zufriedengeben. „In der Regel kommt bei geringwertigen Waren, bei denen sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht lohnt, eher eine Ersatzlieferung in Betracht, bei höherwertigen Produkten eine Reparatur“, so Katja Schwaar.Doch stehen dem Verkäufer bei einer Reparatur keinesfalls unbegrenzte Versuche zu. Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer die Nachbesserung in der Regel höchstens zweimal dulden muss, bevor er von seinen weitergehenden Rechten Gebrauch machen kann.

In der Praxis kommt es auf den Einzelfall an. Gerichte haben schon die Ansicht vertreten, dass bei technisch komplizierten Geräten wie einem Computer allenfalls drei Versuche akzeptiert werden müssen. Nur ein einziger Versuch kommt beispielsweise in Betracht,

– wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,
– wenn die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss,
– wenn der Gegenstand wie Kaffeemaschine oder Toaster technisch unkompliziert ist,
– wenn sich der Verkäufer beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwies.

Die Kosten jeder Nacherfüllung, ob Reparatur oder Ersatzlieferung, trägt allein der Verkäufer, betont die Verbraucherberaterin. So dürfen dem Kunden auch weder Porto fürs Einsenden der defekten Ware an den Hersteller noch Ersatzteil- und Lohnkosten berechnet werden.