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Einnahmen Solarstrom schlägt auf Rente durch

Bei zusätzlichen Einnahmen kann eine Erwerbsunfähigkeitsrente gekürzt werden.

Von Gudrun Oelze 17.07.2016, 23:01

Haldensleben l Als Erwerbsunfähigkeitsrentner geht ein Leser aus dem Landkreis Börde seit Jahren schon einer Nebentätigkeit nach. Dies hatte keine Auswirkungen auf die Rentenzahlung. Aus dem jüngsten Einkommenssteuerbescheid der Familie aber ging hervor, dass der Mann im Kalenderjahr durch Einnahmen von einer Solaranlage zusätzlich einige Hunderter aufs Konto bekam. Sofort wurde seine Rente recht drastisch gekürzt und auch eine Rückzahlung im fünfstelligen Bereich fällig. Ist das wirklich rechtens?

Tatsächlich hatte er durch die zusätzlichen Einnahmen die für ihn gültige individuelle Hinzuverdienstgrenze überschritten. Denn wie bei vorgezogenen Altersrenten müssen auch Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beachten, dass sie bei einem Verdienst neben der Rente bestimmte Grenzen nicht überschreiten sollten, betont Matthias Jäkel, Sprecher der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Bezüglich des Hinzuverdienstes wird unterschieden zwischen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit), wegen voller Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Hinzuverdienstgrenzen sind nicht bei allen gleich, sondern werden individuell berechnet und sind aus den Anlagen zum Rentenbescheid ersichtlich.

Die Grenzwerte sind dynamisch. Jede Änderung der an die Lohnentwicklung gekoppelten monatlichen Bezugsgröße führt in der Regel auch zu neuen Hinzuverdienstgrenzen, erläutert Matthias Jäkel. Als Hinzuverdienst gelten der monatliche Bruttoverdienst, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft), vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen.

Überschreiten Rentenbezieher mit ihren monatlichen Einkünften die für sie jeweils maßgebliche Hinzuverdienstgrenze, wird die Rente nur noch anteilig gezahlt. Dabei ist es unerheblich, wie viel mehr als „erlaubt“ dazuverdient wurde.

Auch ein geringfügiges Überschreiten führt dazu, dass die Rente auf einen Schlag gleich um ein Viertel oder mehr gekürzt wird. Denn Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird entweder in voller Höhe - oder anteilig, und dann nur zu drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels der Vollrente gewährt. Zweimal pro Kalenderjahr jedoch darf die individuelle Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Dies ist aber immer individuell zu prüfen. „Wir empfehlen daher jedem Rentenbezieher, seine Einkünfte rechtzeitig mitzuteilen und sich über die aktuellen Hinzuverdienstgrenzen zu informieren“, so der DRV-Sprecher.