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Geldfund Wem gehört der gefundene Fünfziger?

Wer auf dem Parkplatz eines Supermarktes einen Geldschein findet und den Fund meldet, hat gute Chancen, den Betrag zu bekommen.

Von Gudrun Oelze 16.10.2016, 23:01

Gommern l Den auf dem Parkplatz eines Supermarktes gefundenen „Fuffi“ brachte ein Mann aus Gommern (Landkreis Jerichower Land) zum städtischen Fundbüro. Dort machte man ihm Hoffnung, dass er das Geld in einem halben Jahr erhalten könne, da kaum ein rechtmäßiger Besitzer auszumachen sei. „Oder hätte ich den Schein etwa dem Discounter als Eigentümer des Parkplatzes = Fundort geben müssen?“, fragte sich der ehrliche Finder, als er kurz darauf las, die in einem Bus gefundenen und ebenfalls ordnungsgemäß im Fundbüro abgegebenen 2000 Euro würden der Kommune zustehen – weil der Fundort ein städtischer Bus war.

Rechtsanwältin Romy Gille aus Gardelegen schaute für den Leserobmann in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dort sind die rechtlichen Vorschriften zum sogenannten Fund, also zu verlorenen Sachen, zu finden (§§ 965 ff). Als verloren gelten besitzlose Dinge, über die der Besitzer keine tatsächliche Sachherrschaft mehr ausübt. Das trifft aber nicht für in geschlossenen Räumen liegen gelassene oder versteckte Dinge zu, deren Wiedererlangung noch mög-lich ist und ihr Ablageort vom Besitzer noch nicht endgültig vergessen wurde. „Finder einer verlorenen Sache ist derjenige, der sie entdeckt und in Besitz nimmt“, so die Anwältin. Doch habe der Finder den Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich darüber zu informieren oder den Fund, sofern sein Wert zehn Euro übersteigt, so schnell wie möglich der zuständigen Behörde (Gemeinde) anzuzeigen.

„Die spannendste Regelung im Zusammenhang mit dem Fund von Gegenständen dürfte der Finderlohn sein“, meint Romy Gille. Der sei gesetzlich verbrieft und abhängig vom Wert der Fundsache: fünf Prozent bei bis zu 500 Euro teuren Sachen. Sind diese mehr wert, gibt es für die ersten 500 Euro fünf Prozent und für den darüber hinaus gehenden Wert nur noch drei Prozent Finderlohn. Ein Beispiel: Bei 1000 gefundenen Euro stehen dem Finder 40,00 Euro Finderlohn zu – für die ersten 500,00 Euro fünf Prozent = 25,00 Euro und für die weiteren 500,00 Euro drei Prozent = 15,00 Euro, zusammen 40,00 Euro. „Der Finderlohn kann jedoch nur beansprucht werden, wenn der Finder seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und den Fund auf Nachfrage auch nicht verheimlicht hat“, betont Romy Gille. Meldet sich kein Berechtigter an der Fundsache, erwirbt der Finder nach sechs Monaten Eigentum daran.

Bei dem in einem Bus gefundenen Geld handele es sich um den Fund von Sachen in öffentlichen Behörden oder Verkehrsanstalten. In solchen Fällen ist man grundsätzlich zur Ablieferung der Fundsache bei der Behörde, Verkehrsanstalt oder einem dortigen Bediensteten verpflichtet. Der Finderlohnanspruch besteht jedoch in diesen Fällen nur in hälftiger Höhe zu den oben genannten Vorschriften und nur ab mindestens 50 Euro Wert der Fundsache.

Zu dem auf einem Supermarktparkplatz gefundenen 50-Euro-Schein meint die Juristin, dass der ehrliche Finder hier wirklich gute Chancen habe, dessen Eigentümer zu werden. Denn anders als beim Fund in öffentlichen Behörden oder Verkehrsanstalten gelten solche Vorschriften nicht für frei zugängliche Flächen in privater Hand. Hier kommt es darauf an, ob der Besitzer der Fläche, also des Parkplatzes, die Sachherrschaft über diese Fläche und die dort befindliche Fundsache ausübt. Das ist beim Eigentümer oder Mieter des Supermarkt-Parkplatzes zwar anzunehmen, doch „kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Supermarktbetreiber die tatsächliche Sachherrschaft über einen Geldschein auf einem Parkplatz erlangt. Ihm wird noch nicht einmal bewusst gewesen sein, dass sich auf dem Parkplatz ein Wertgegenstand befindet“, so die Juristin.

Sie verweist auf ähnlich gelagerten Fall, bei dem sehr restriktiv über die Sachherrschaft geurteilt wurde. Da hatte eine unbekannte Besucherin einer Gastwirtschaft in der Toilette ein Schmuckstück verloren, das erst Tage später von einer anderen Besucherin gefunden wurde. Obwohl dies in einem geschlossenen Raum geschah, verneinte das Gericht die Sachherrschaft des Gastwirts, sondern sah die zweite Besucherin als Finderin mit entsprechenden Ansprüchen an.

„Dann muss erst recht für den Parkplatzfall gelten, dass hier nicht der Supermarktbetreiber Besitzer des Geldscheins geworden ist, sondern vielmehr der Finder eine besitzlose Sache fand“, so die Rechtsanwältin. Da unwahrscheinlich ist, dass jemand dem Fundbüro nachweisen kann, diesen 50-Euro-Schein verloren zu haben, „wird sich der Finder nach Ablauf der 6-Monats-Frist nach Anzeige des Fundes auf das Eigentum freuen können“.