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Krankschreibung Kein Krankengeld fürs Wochenende?

Weil rückwirkend krankgeschrieben, sollte ein Patient kein Krankengeld erhalten. Das war nicht korrekt, räumte die Krankenkasse ein.

Von Gudrun Oelze 26.06.2016, 23:01

Noch von der Reha-Klinik aus bemühte sich ein Leser aus dem Jerichower Land um einen Termin beim Hausarzt, damit er sich gleich nach der stationären Behandlung dort vorstellen könne. Entlassen wurde er an einem Donnerstag, doch die ambulante Praxis in Genthin bestellte ihn nicht für Freitag, sondern erst für den darauf folgenden Montag zur Untersuchung und Verlängerung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Mit dem neuen Hüftgelenk begab sich der Mann also zum vereinbarten Termin zu seiner Hausärztin, die ihn über das Wochenende rückwirkend weiterhin kranschrieb. Das geht ja gar nicht, empörte man sich indes bei seiner Krankenkasse. Wegen der „fehlenden Nahtlosigkeit“ bestehe bei der rückwirkenden Krankschreibung kein Anspruch auf Krankengeld, ließ man den Versicherten wissen. Auch eine womöglich falsche Rechtsauskunft der Arztpraxis mit Verweis auf einen späteren Untersuchungstermin ändere daran nichts! Darum erhalte er für das Wochenende, an dem der gerade mit einem neuen Hüftgelenk versehene Patient ja nun wahrlich keine großen Sprünge unternehmen konnte, auch kein Krankengeld.

Einen im Gehvermögen nach einer solchen OP doch noch stark eingeschränkten Menschen finanziell dafür zu bestrafen, dass seine Ärztin ihn nicht am Tag unmittelbar nach der Reha untersuchte, schien auch dem Leser- Obmann fragwürdig. Was wird ihm von der Krankenkasse eigentlich vorgeworfen? Dass er am Tag nach der Entlassung nicht durch Genthin humpelte, um einen Arzt zu suchen, der seinen Krankenschein verlängerte?, wollten wir wissen und fragten bei der AOK Sachsen-Anhalt nach.

Dort wurde der Fall dieses Lesers überprüft und festgestellt, dass die Ablehnung des Krankengeldes für den fraglichen Zeitraum nicht korrekt war. „Das bedauern wir sehr“, versicherte AOK-Sprecherin Anna Mahler. Nun sei aber unverzüglich die Rücknahme des Bescheides veranlasst worden, der Versicherte erhalte eine Nachzahlung des Krankengeldes.

Grundsätzlich aber müsse der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit eines Patienten nach einer Reha tatsächlich am nächsten Werktag bescheinigen, betonte die AOK-Sprecherin. In diesem Fall aber hatte sich der Patient rechtzeitig um einen Termin bemüht, ihn jedoch erst für den folgenden Tag erhalten, an dem die Ärztin dann auch den Krankenschein verlängerte. „Den Versicherten trifft also keine Schuld an der Verzögerung, er konnte seine Arbeitsunfähigkeit nahtlos nachweisen“, räumte die Krankenkasse ein.