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Bilder Ungewollt auf Foto in der Zeitung

Wer auf eine Demonstration geht, muss damit rechnen, dass er auf Fotos abgebildet wird.

15.11.2015, 23:01

Der Mann hatte sich entschlossen, an der Demonstration teilzunehmen. Eigentlich sei es ja nicht seine Art, sich öffentlich zu äußern, sagte er. Doch diesmal wollte er seine Meinung bekunden. Die Sache sei es ihm wert gewesen. Also ging er mit, an der Seite von Menschen, die auf der gleichen Wellenlänge waren. Er lief nicht vorneweg, eher am Rande, trug auch kein Transparent.

Was der Mann ganz und gar nicht gewollt hatte war, in die Zeitung zu kommen, auf einem Foto zu sehen zu sein. Doch genau dies ist geschehen. Im Hintergrund eines Fotos von der Demonstration war er als Teilnehmer auszumachen, etwas unscharf, aber deutlich zu erkennen. Der Mann rief da-raufhin ziemlich erbost bei der Zeitung an. „Das könnt Ihr mit mir nicht machen, Ihr hättet mich fragen müssen, ob Ihr das Bild abdrucken dürft“, brachte er erregt hervor.

Das Recht am eigenen Namen und das Recht am eigenen Bild sind Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das zu achten die Medien natürlich verpflichtet sind.

Der Anrufer war allerdings dennoch einem Trugschluss unterlegen. Denn: Wer an einer Demonstration teilnimmt, der muss schon damit rechnen, dass er auf Fotos von dieser zu erkennen ist. Auf das Recht am eigenen Bild kann er sich in einem solchen Fall nicht berufen.

Richtig ist zwar, dass das Kunst- und Urhebergesetz sagt: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Im nachfolgenden Paragrafen heißt es indes: „Ohne die ... erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben ...“

Dies gilt im Übrigen auch – da gibt es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes – für Heimat- und Vereinsfeste, was für die Lokalteile der Zeitung nicht unwichtig ist.