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Gesetz Pressekodex ist für jedermann zugänglich

Ist die Herkunft von Tätern in der Berichterstattung zu benennen oder nicht? Der Leserobmann verweist auf den Pressekodex.

Von Peter Wendt 24.04.2017, 03:00

Der Presserat hat unlängst die schon immer umstrittene Richtlinie 12.1 des Pressekodexes, in der es um die Nennung der Herkunft von Straftätern geht, neu gefasst. Nachdem ich an dieser Stelle darüber berichtet hatte, erreichte mich die kritische Zuschrift eines Lesers aus Genthin. „Niemand außer dem Presserat und Ihnen weiß, was Richtlinie 12.1. des Pressekodexes ist und beinhaltet. Wahrscheinlich die noch weiter gehende Verschleierung der Täterschaft und anderer Relevanzen, wenn es sich um welche mit Migrationshintergrund handelt, die unbestritten zunehmend ist“, meinte der Verfasser des Leserbriefes. Dies nötigt mich, das Thema noch einmal aufzugreifen.

Zunächst will ich – was ich zuletzt aus Platzgründen unterlassen hatte – die Richtlinie im Wortlaut wiedergeben: „In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“

Im Übrigen ist der Pressekodex keine „Geheimsache“ oder nur für den internen Dienstgebrauch in den Redaktionen bestimmt. Die Richtlinie 12.1 ist ebenso für jedermann zugänglich wie die restlichen publizistischen Grundsätze, die den „Pressekodex“ bilden. Dieser ist jederzeit abzurufen im Internet in der jeweils aktuellen Fassung.

Wer das Dokument liest, wird leicht feststellen, dass die Richtlinien keinesfalls Vertuschen und Verschleiern von Sachverhalten oder der Herkunft von Straftätern das Wort reden. Vielmehr wird die Entscheidungsfreiheit und Verantwortung der Medien gestärkt, in der Kriminalitätsberichterstattung das „begründete öffentliche Interesse“ zu sehen und zu bedienen. Die Volksstimme tut dies – auch wenn mancher anderes zu erkennen meint – in professioneller Weise.