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Pressekodex Das Foto für die bundesweite Fahndung

Der Pressekodex gibt nicht eindeutig vor, wie Medien mit Fahndungsfotos umgehen sollen, wenn diese abgeschlossen ist.

Von Peter Wendt 27.03.2017, 02:00

Marcel H., der mutmaßliche Mörder von Herne, konnte nach kurzer Flucht festgenommen werden. Eine Porträtaufnahme des 19-Jährigen hatte die Polizei zu Fahndungszwecken genutzt und bundesweit verbreitet. Auch die Volksstimme zeigte das Foto mit der Quellenangabe „Polizei Bochum/dpa“. Die Veröffentlichung des Bildes ging mit Blick auf den Pressekodex völlig in Ordnung. Denn Richtlinie 8.1 besagt, dass Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, veröffentlicht werden dürfen, „wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt“. Für ein solches spreche unter anderem, „wenn ein Fahndungsersuchen der Ermittlungsbehörden vorliegt“.

Gleichwohl hat sich laut dem Onlinebranchendienst „Meedia“ an der Veröffentlichung des Fotos von Marcel H. erneut eine medienethische Debatte entzündet. Konkret geht es um die Frage, ob ein Fahndungsfoto, nachdem die Fahndung beendet ist, nicht mehr als solches gilt und folglich verpixelt werden muss, also das Gesicht mit Hilfe einer Software unkenntlich zu machen ist, damit der Abgebildete nicht identifizierbar ist. Die Befürworter des Verpixelns argumentieren, dass mit der Festnahme des Tatverdächtigen das Recht am eigenen Bild wieder Vorrang habe.

Einige Medien sind dieser Auffassung gefolgt, andere nicht. Nach deren Auffassung spricht gegen ein Verpixeln, dass das Foto von Marcel H., nachdem es bundesweit in Presse- und Online-Veröffentlichungen und im Fernsehen gezeigt worden war, ohnehin „auf dem Markt“ und ein Zurückholen nicht möglich ist.

Die Volksstimme zeigte das Porträtfoto des mutmaßlichen Mörders von Herne nach dessen Festnahme noch einmal – als halbspaltiges Beibild zu dem dreispaltigen Foto, auf dem Kerzen für den ermordeten Jaden zu sehen waren. Dies dürfte insofern nicht zu beanstanden sein, als der Pressekodex nichts darüber aussagt, wie mit den Bild-Veröffentlichungen nach dem Ende einer Fahndung umzugehen ist.