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Prävention Vogelgrippe: Was ist zu tun und zu lassen?

Das Jerichower Land hat einen Maßnahmen- und Verhaltenskatalog für die von der Vogelgrippe betroffenen Gebiete veröffentlicht.

Von Stephen Zechendorf 02.12.2016, 10:00

Isterbies/Rosian l Bei dem am 20. November in der Gemarkung Isterbies tot aufgefundenen Schwan war am 23. November durch das Friedrich-Löffler-Institut das hochpathogene Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N8 nachgewiesen worden. „Damit ist die Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt“, heißt es aus dem Landkreisamt.

Zur Bekämpfung der Geflügelpest und zur Verhütung einer Übertragung auf Hausgeflügelbestände wurden durch die Behörde um den Fundort des verendeten Wildvogels ein Sperrbezirk mit einem Radius von einem Kilometer und ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von drei Kilometern festgelegt.

In dem engeren Sperrbezirk fällt die Ortschaft Isterbies. Der drei Kilometer große Beobachtungsradius schließt zudem die Ortslagen Rosian, Rottenau, Wahl und das Gewerbegeiet von Loburg mit ein.

Für die Dauer von 21 Tagen gelten im inneren Sperrbezirk folgende Bestimmungen: Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden. Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen von gehaltenen Vögeln oder Federwild aus dem Sperrbezirk, dürfen ebenfalls nicht verbracht werden. Gleiches gilt für tierische Nebenprodukte dieser Vögel.

Jeder Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden. Die Behörde geht in der Bekannmachung nicht näher darauf ein, welche Mittel geeignet sind. Jedoch sollen Tierärzte geeignete Mittel vorhalten.

Betriebsfremde Personen dürfen innerhalb eines Sperrbezirkes gelegene Ställe, in dem Vögel gehalten werden, nicht betreten. Ausnahmen sind freilich der betreuende Tierarzt oder mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragte Personen oder Behörden.

Wer sich wundert, dass weiterhin Geflügeltransporte stattfinden, findet auch dazu einen Punkt in der Landkreis-Verordnung: „Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.“

Trübe Zeiten stehen derweil für Hunde und Katzen im Sperrbezirk an: Ihre Besitzer müssen sicherstellen, dass die Vierbeiner im Sperrbezirk nicht frei umherlaufen.

Nach Ablauf von 21 Tagen gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet, welches derzeit den Drei-Kilometer-Radius markiert. Das wiederum sind folgende: Für die Dauer von 15 Tagen dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden. Für die Dauer von 30 Tagen dürfen die Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

Ebenfalls für die Dauer von 30 Tagen ist die Bejagung von Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung des Veterinäramtes des Landkreises Jerichower Land gestattet. Hunde und Katzen dürfen im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Diese Allgemeinverfügung des Landkreises trat am gestrigen Donnerstag in Kraft.

Informationen auf auf der Webseite des Landkreises Jerichower Land unter www.lkjl.de/de/veterinaeramt.html.