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Hundesteuer Höhere Steuer für gefährliche Hunde

Für einen bissigen Hund müssen Halter deutlich höhere Steuern zahlen. In Gardelegen sind das derzeit bereits rund 40 Euro.

Von Gesine Biermann 08.08.2017, 21:00

Gardelegen l Wer auf dem Gebiet der Hansestadt Gardelegen einen Hund hält, muss dafür Steuern zahlen. Derzeit sind es 40 Euro jährlich für den ersten, 50 Euro für den zweiten und 80 Euro für jeden weiteren Hund.

Deutlich teurer wird es für jene, die einen gefährlichen Hund besitzen. Für sie werden 300 Euro Steuern im Jahr fällig. Derzeit betrifft dies 16 von insgesamt 2355 Hunden. Zu ihnen zählen zum einen Hunde, deren Gefährlichkeit der Gesetzgeber vermutet. Sie erhalten von vornherein den erhöhten Steuerbescheid.

Was viele Hundebesitzer allerdings nicht wissen, ist, dass praktisch jeder zum Halter eines gefährlichen Hundes werden kann. Zum Beispiel wenn das Tier Menschen oder Tiere anfällt, hetzt oder gar beißt. Kommt es in einem solchen Fall zur Anzeige, wird immer auch das Gardeleger Ordnungsamt informiert: „Der Halter wird dann angeschrieben und bekommt Gelegenheit, zum Vorfall Stellung zu nehmen“, erläutert Fachdienstleiter Florian Kauer. Je nach Sachlage entscheidet dann die Behörde darüber, ob der Hund künftig als gefährlich eingestuft wird, oder nicht. „Allerdings haben wir hier seit 2016 deutlich weniger Ermessensspielraum“, betont Kauer.

Wenn der Hundehalter dann die Mitteilung bekommt, dass sein Hund als gefährlich angesehen wird, muss er selbst einen Sachkundenachweis erbringen und den Hund einem Wesenstest unterziehen. Beides ist nicht ganz billig. Ohne diese Auflagen würde das Tier allerdings zwangsweise eingezogen werden. Kann der Besitzer beides vorlegen, darf er das Tier zwar weiter halten, von der erhöhten Steuer befreien ihnen diese beiden Prüfungen aber nicht. Darauf weisen Florian Kauer und Kämmereimitarbeiterin Silke Fischer noch einmal deutlich hin. „Wenn der Bescheid kommt, werden manche erst richtig wach“, sagt Fischer. Denn die Halter gingen davon aus, dass sie nach Wesenstest und Sachkundenachweis weiterhin den normalen Steuersatz zahlen können. Dann jedoch ist die Widerspruchsfrist längst angelaufen.

Die einzige Möglichkeit, Widerspruch gegen die Verwaltungsentscheidung einzulegen, bestehe nur unmittelbar nach Zugang der Gefährlichkeitsbescheinigung, macht Florian Kauer klar. Wenn Halter mit dieser Einschätzung nicht einverstanden sind, wird der Widerspruch an das Kommunalverwaltungsamt weitergeleitet. Gegen deren Entscheidung ist dann auch eine Klage möglich. Für Hundebesitzer sei deshalb wichtig zu wissen, an welcher Stelle des Verwaltungsweges sie noch eingreifen können, betont Bürgermeisterin Mandy Zepig. Denn wenn ein Hund erstmal als gefährlich gilt, „bleibt er es, auch wenn er alt und zahllos ist“.