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Namenswahl Nachname von Mama oder Papa?

Ein Kind wird geboren. Welcher Familienname soll es sein? Was Eltern dazu wissen sollten, darüber informiert das Gardeleger Standesamt.

Von Gesine Biermann 13.08.2017, 03:00

Gardelegen l Ein Sohn ist da, oder eine Tochter. Die Eltern sind nicht verheiratet. Das ist mittlerweile kein Problem mehr. Ein hübscher Vorname ist auch gefunden, doch welcher Familienname soll sein? Denn auch das werden junge Familien im Standesamt seit einigen Jahren gefragt.

Allerdings herrscht rund um das Namensrecht bei vielen noch Unsicherheit, versichern die beiden Gardeleger Standesbeamtinnen Petra Wendel und Anke Daniel. Relativ einfach sei es zum Beispiel noch, wenn die ledige Mutter das alleinige Sorgerecht hat, betont Petra Wendel. Dann nämlich bestimmt sie allein zumindest den Vornamen des Kindes. Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erteilen beide Eltern gemeinsam den oder die Vornamen. Bei allein sorgeberechtigten Müttern kommt es zudem zu einer Namenserteilung. Das Kind heißt wie die Mutter. Allerdings kann das Kind, mit Einwilligung des Vaters und bei vorliegender Vaterschaftsanerkennung auch den Familiennamen des Vaters erhalten. Das ist dann eine sogenannte Namensbestimmung.

Allerdings geben sowohl Petra Wendel, als auch Anke Daniel dann den Müttern stets zu bedenken, dass diese Wahl unwiderruflich ist. Heiratet das Paar dann später, bekommt das Kind zwar automatisch den Ehenamen, den beide gewählt haben. Trennen sich die Eltern aber vorher, kann es dazu führen, dass dann auf dem Klingelschild der Mutter zwei Namen stehen. Bei einer Hochzeit des Paares kann übrigens sowohl der Familienname der Frau, als auch der des Mannes zum Ehenamen gewählt werden, erinnert Anke Daniel.

Der andere Partner kann diesen dann annehmen, oder künftig einen Doppelnamen tragen. Doch egal welcher Name Ehename wird, stets gilt: Das Kind schließt sich diesem an. Unter fünf Jahren automatisch. Über fünf Jahren gibt es eine Anschlusserklärung, der das Kind selbst zustimmen muss.

Und in diesem Fall gib es von den beiden Gardeleger Standesbeamtinnen einen guten Rat für alle Eltern, die es betrifft. Nämlich: „Reden sie vorher mit dem Kind, klären sie es auf, bereiten Sie es darauf vor, dass es jetzt anders heißt“. Das könne in ruhiger Stunde in einem schönen Rahmen geschehen. „Wir haben nämlich auch schon erlebt, dass ein Kind da nicht zustimmen wollte“, sagt Petra Wendel. Das sei natürlich für alle keine schöne Situation.

Ein besonderer Fall ist auch, wenn eine ledige Mutter mit dem Vater ihres Kindes erst einige Zeit nach der Geburt die gemeinsame Sorge beim Jugendamt beurkunden lässt. Dann nämlich haben die Eltern ein Vierteljahr Zeit, um einen anderen Namen festzulegen. Danach ist ein Namenswechsel nur noch im Rahmen einer Eheschließung möglich.

Eine ganz besondere Form im Namensrecht ist wiederum die Einbenennung, wenn die Mutter einen anderen Mann, als den Vater des Kindes heiratet. In diesem Fall kann auch ihr Kind den Familiennamen des neuen Partners tragen, wenn der Ehename wird, informiert Petra Wendel. Voraussetzung ist: Das Kind lebt im selben Haushalt wie das Paar, die Mutter hat das alleinige Sorgerecht und das Kind trägt ihren Namen.

Trägt das Kind den Namen des biologischen Vaters und/oder es besteht das gemeinsame Sorgerecht mit diesem, muss er sein Einverständnis geben. Er kann den Namenswechsel ablehnen, zustimmen, kann aber auch verlangen, dass sein Kind künftig einen Doppelnamen trägt – nämlich seinen und den der neuen Familie.

In beiden Fällen der Einbenennung bedeutet der Namenswechsel des Kindes aber keinesfalls eine Adoption, betont Petra Wendel: „Manche denken, wenn das Kind so heißt wie der neue Vater, müssen sie keinen Unterhalt mehr zahlen“. Das sei allerdings ein Irrglaube.