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Stadtrat Katzenfüttern bedingt erlaubt

In Halberstadt wird an einer Novelle der Gefahrenabwehrverordnung gefeilt. Die Satzung soll im April vom Stadtrat beschlossen werden.

Von Sabine Scholz 30.03.2016, 01:01

Halberstadt l Im Unterschied zu sonstigen Satzungen der Stadt, muss die Gefahrenabwehrverordnung vor dem Beschluss des Rates den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Wie auf Nachfrage von Stadtjustiziar Timo Günther zu erfahren war, ist dieses Procedere inzwischen abgeschlossen. Nach den Vorberatungen des Regelwerkes in den Ortschaftsräten und in den Fachausschüssen der Stadt wurde der Satzungsentwurf Polizei und Kreisverwaltung vorgelegt. „Wir arbeiten gerade drei Hinweise der Kreisverwaltung ein“, sagte Günther. Von der Polizei hatte es keine weiteren Anmerkungen gegeben, der Landkreis sah an drei Punkten Änderungsbedarf. „Dabei handelt es sich vor allem um begriffliche Klarstellungen“, sagte Günther.

Zum Beispiel beim Begriff Brunnen. Da soll die missbräuchliche Nutzung von Gewässern und Brunnenanlagen untersagt werden. Man habe bereits beobachtet, dass Bekleidung in öffentlichen Brunnenanlagen gewaschen wurde oder Hunde in öffentlichen Brunnen ausgeführt wurden. „Wir sind gebeten worden, den Begriff klarer zu fassen, denn es geht uns nicht um Brunnen, die der Wassergewinnung dienen, sondern um die Zierbrunnen im Stadtgebiet, die öffentlich zugänglich sind. Das haben wir mit dem Wort Zierbrunnen klargestellt“, so Günther.

Außerdem sollte in der Satzung der Begriff der Abendruhe gestrichen werden. Was nicht heißt, dass nun zwischen 20 und 22 Uhr dennoch Rasenmähen möglich wäre. „Wir haben nichts inhaltlich geändert, aber auf Anraten des Kreises bestimmte Tätigkeiten bestimmten Zeiten zugeordnet.“

Auf die Frage, ob denn zum Beispiel das Einschlagen eines Nagels zur Mittagszeit nun erlaubt sei, sagte Timo Günther: „Unsere Satzung regelt, was Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum betrifft. Nachgeordnete Regelungen wie zum Beispiel Hausordnungen in Mietshäusern oder ähnliches können davon abweichen.“

Der dritte Hinweis des Kreises betreffe Paragraf 8 der Gefahrenabwehrverordnung. Der regelt die Haltung von Hunden und anderen Tieren und formuliert ein Fütterungsverbot für wildlebende Tiere im Stadtgebiet. Insbesondere Tauben, Katzen, Marder, Waschbären, Füchse, Raubvögel, Wasservögel und Fische dürfen demnach nicht gefüttert werden. Das strikte Verbot der Fütterung von verwilderten Katzen widerspreche dem Tierschutzgedanken und sei unverhältnismäßig. Deshalb soll nun neu formuliert werden, wie Timo Günther erklärte. „Das Füttern verwilderter Katzen soll dann erlaubt sein, wenn es sich um offensichtlich bedürftige Tiere handelt, die Fütterung unter Aufsicht geschieht und der Grundstücksbesitzer zugestimmt hat. Hier ist also jeweils konkret eine Abwägung zwischen dem Tierschutz und den Anforderungen an die öffentliche Sicherheit erforderlich“, erklärte der Abteilungsleiter Recht/Gemeindeangelegenheiten.

Wenn der Stadtrat auf der nächsten Sitzung am 26. April dem Ganzen zustimmt, tritt die Satzung mit dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sollte es im Rat nochmals Änderungswünsche geben, muss der gesamte Entwurf erneut den Aufsichtsbehörden vorgelegt und dann beschlossen werden.